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Was ist eine eGbR? Definition, MoPeG und Eintragungspflicht

Pitchdeck Magazin Redaktion·
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Bild von Marco Sebastian Mueller auf Pexels

Die eGbR – eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ist eine GbR, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Durch die Eintragung wird die Gesellschaft registerfähig: Sie kann selbst als Rechtsträgerin in anderen öffentlichen Registern stehen, etwa im Grundbuch oder im Handelsregister. Möglich ist das seit dem 1. Januar 2024, als das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten ist.

Zum Hintergrund: Die GbR ist die einfachste Personengesellschaft in Deutschland. Mindestens zwei Personen schließen sich per Gesellschaftsvertrag zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (§ 705 BGB) – für die Gründung genügt grundsätzlich schon ein formloser Zusammenschluss. Gerade Gründer-Teams, die ihr Startup ohne Fremdkapital aufbauen, starten oft als GbR, weil weder Startkapital noch Formalien nötig sind. Alle Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt – das gilt für die eGbR übrigens genauso.

Das Wichtigste zur eGbR auf einen Blick:

  • Die eGbR ist eine GbR mit Eintragung im Gesellschaftsregister, das es seit dem 1. Januar 2024 gibt (MoPeG).
  • Eine allgemeine Eintragungspflicht gibt es nicht. Zwangsläufig wird die Eintragung aber, sobald die GbR Rechte erwerben will, die in einem öffentlichen Register eingetragen werden – etwa ein Grundstück.
  • Nach der Eintragung muss die Gesellschaft den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen.
  • Der wichtigste Vorteil: Registerfähigkeit für Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister und Schiffsregister sowie mehr Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.
  • Ob sich die Eintragung für deine Gesellschaft lohnt, hängt vom Einzelfall ab – im Zweifel Anwältin, Anwalt oder Notariat fragen.

Was hat das MoPeG konkret geändert?

Das MoPeG – das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Januar 2024 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Die Reform betrifft vor allem die GbR, deren Rechtslage sich bis dahin aus gut hundert Jahren Rechtsprechung und Fachliteratur zusammensetzen musste. Das Gesetz schreibt nun klare Regeln ins Bürgerliche Gesetzbuch.

Der wichtigste inhaltliche Punkt: Die GbR ist jetzt ausdrücklich rechtsfähig. Der Bundesgerichtshof hatte das schon 2001 im bekannten Urteil „Weißes Ross“ anerkannt – das MoPeG übernimmt diese Rechtsprechung in den Gesetzestext. Das BGB unterscheidet seither klar zwischen der nicht rechtsfähigen Innengesellschaft, die nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regelt, und der rechtsfähigen Außengesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt.

Rechtsfähig heißt konkret: Die GbR ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann eigene Verträge schließen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Auch das Vermögen gehört der Gesellschaft selbst – das bisherige Gesamthandsprinzip, nach dem alles den Gesellschaftern gemeinsam gehörte, ist entfallen. Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit ist, dass die Gesellschafter die Teilnahme am Rechtsverkehr wollen; beim Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen wird das gesetzlich vermutet.

Die zweite große Neuerung ist das Gesellschaftsregister. Es wird von den Amtsgerichten geführt – denselben Stellen, die auch für Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister zuständig sind. Die GbR kann sich dort eintragen lassen und wird damit zur eGbR. Die zentrale Vorschrift ist § 707a BGB, der Inhalt und Wirkungen der Eintragung regelt. Das Register ist öffentlich und kann von jedem kostenlos eingesehen werden. Die Einsicht erfolgt über das gemeinsame Registerportal der Bundesländer – dieselbe Plattform, über die auch Handels- und Vereinsregister abrufbar sind.

Zwei Details des neuen Registers sind für die Praxis relevant. Erstens: Eintragen lassen können sich nur rechtsfähige Außengesellschaften – eine reine Innengesellschaft ohne Außenauftritt bleibt registerfremd. Zweitens lassen sich über die Eintragung die Vertretungsverhältnisse verbindlich regeln: Standard ist die gemeinsame Vertretung durch alle Gesellschafter. Eine Einzelvertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter wirkt gegenüber Dritten dagegen nur, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Wer will, dass ein Gesellschafter allein Verträge für die Gesellschaft abschließen kann, kommt um die Registrierung also nicht herum.

Für Gründer bedeutet das: Es gibt seit 2024 zwei Varianten der GbR – die klassische, nicht eingetragene Form und die registrierte eGbR. Beide bleiben Personengesellschaften; Gesellschafter und Haftung sind identisch. Der Unterschied liegt im Registerstatus und in den Rechten und Pflichten, die daran hängen.

Wann ist die Eintragung ins Gesellschaftsregister Pflicht oder sinnvoll?

Die klare Antwort vorweg: Eine allgemeine Eintragungspflicht gibt es nicht. Die GbR bleibt auch nach dem MoPeG eine formlos zu gründende Gesellschaft – niemand muss sie ins Gesellschaftsregister eintragen, nur weil sie existiert. In bestimmten Konstellationen entsteht jedoch ein faktischer Zwang, weil die GbR ohne eigene Registrierung bestimmte Rechtshandlungen nicht mehr wirksam vornehmen kann. Wichtig zu wissen: Die Eintragung wirkt deklaratorisch, nicht begründend. Die GbR ist bereits durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr rechtsfähig – der Registereintrag macht diesen Status nur öffentlich sichtbar und in anderen Registern nutzbar.

Die Faustregel lautet: Will die GbR ein Recht erwerben oder verändern, das in einem öffentlichen Register eingetragen wird, muss sie vorher selbst im Gesellschaftsregister stehen. Konkret betrifft das diese fünf Fälle:

  • Grundstücke (Grundbuch): Kauf, Verkauf oder Belastung eines Grundstücks sind materiellrechtlich nur mit Eintragung ins Grundbuch wirksam. Seit dem 1. Januar 2024 setzt diese Eintragung voraus, dass die GbR als eGbR registriert ist. Art. 229 § 21 EGBGB enthält Übergangsregeln für bereits im Grundbuch stehende GbRs: Transaktionen, bei denen Einigung oder Bewilligung und Eintragungsantrag noch vor dem 1. Januar 2024 gestellt wurden, werden noch nach altem Recht abgewickelt; für alle neuen Verfügungen ist dagegen die Voreintragung als eGbR zwingend.
  • Anteile an OHG oder KG (Handelsregister): Ohne eigene Registrierung wird die GbR nicht als Gesellschafterin ins Handelsregister eingetragen. Soll sie Kommanditistin einer KG werden, ist das besonders riskant: Bleibt die Eintragung aus, droht den Gesellschaftern die unbeschränkte Haftung, sobald die KG am Geschäftsverkehr teilnimmt.
  • GmbH-Anteile (Gesellschafterliste): Erwerb oder Verkauf eines GmbH-Anteils lässt sich nur in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste eintragen, wenn die GbR als eGbR eingetragen ist. Weil die Liste Legitimationswirkung hat, gilt die GbR gegenüber der GmbH erst dann als Gesellschafterin – bis dahin ist sie etwa von Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen.
  • Namensaktien (Aktienregister): Nur wer im Aktienregister steht, ist stimm- und dividendenberechtigt. Für die Eintragung ins Aktienregister muss die GbR eGbR sein – beim Verkauf von Namensaktien gilt dasselbe für die Löschung.
  • Rechte an Schiffen (Schiffsregister): Auch der Erwerb von Rechten an eingetragenen Schiffen setzt die vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister voraus.

Für GbRs, die schon vor dem Stichtag 1. Januar 2024 bestanden, gilt dabei: Es besteht keine sofortige Pflicht zum Handeln. Die Eintragung wird erst nötig, wenn eine Änderung in einem dieser Register ansteht. Wer Immobilien oder Beteiligungen hält, sollte den Eintrag trotzdem frühzeitig einplanen – die Anmeldung braucht einen Notartermin, und der lässt in der Praxis gern mal auf sich warten.

Auch ohne Zwang kann sich die Eintragung lohnen. Das Gesellschaftsregister ist öffentlich und kostenlos einsehbar, sein Inhalt genießt den Schutz des guten Glaubens. Geschäftspartner können damit auf einen Blick prüfen, dass die Gesellschaft existiert und wer sie vertreten darf. Gesellschafter einer nicht eingetragenen GbR müssen ihre Vertretungsbefugnis dagegen jedes Mal mit dem Gesellschaftsvertrag oder Vollmachten nachweisen. Die eGbR wirkt gegenüber Banken, Vermietern und Kunden entsprechend verlässlicher – und spart im Alltag Erklärungsarbeit.

Der Ablauf der Eintragung ist überschaubar: Alle Gesellschafter reichen eine notariell beglaubigte Anmeldung beim Amtsgericht des Vertragssitzes ein. Der Notar leitet die beglaubigte Anmeldung elektronisch an das Registergericht weiter; nach der gerichtlichen Prüfung nimmt das Gericht die Eintragung vor und macht sie bekannt. Ins Register kommen der Name der Gesellschaft, Sitz und Anschrift, die Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Vertretungsverhältnisse. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist dafür nicht vorgeschrieben, eine notarielle Beurkundung des Vertrags ebenso wenig – empfohlen wird beides trotzdem. Eine erste Folgepflicht solltest du kennen: Jede Änderung, etwa ein Gesellschafterwechsel oder ein neuer Sitz, muss erneut notariell angemeldet werden.

Die zweite Folgepflicht betrifft das Transparenzregister: Die eGbR muss ihre wirtschaftlich Berechtigten elektronisch melden. Das ist regelmäßig jede natürliche Person, die mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte hält oder auf andere Weise bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Die Meldung erfolgt online über das Portal des Transparenzregisters und ist unverzüglich nach der Eintragung fällig; spätere Änderungen müssen ebenfalls gemeldet werden. Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Für die nicht eingetragene GbR besteht diese Pflicht dagegen nicht.

Unterschiede zwischen GbR und eGbR

Die eGbR ist keine neue Rechtsform neben der GbR, sondern deren registrierte Variante: Es ist dieselbe Gesellschaft, mit denselben Gesellschaftern und derselben Haftung. Der Unterschied liegt im Register – und in allem, was daran hängt. Die wichtigsten Punkte im direkten Vergleich:

MerkmalGbReGbR
Eintragung im Gesellschaftsregisterneinja
Registerfähigkeit für Grundbuch, Handels-, Aktien- und Schiffsregisterneinja
Namenszusatzfreiwillig, „GbR“ empfohlenPflicht: „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“
Gründungformlos, ohne Pflichtkostennotariell beglaubigte Anmeldung mit Notar- und Registergebühren
SitzVerwaltungssitz am Ort der tatsächlichen Geschäftsführungfrei wählbarer Vertragssitz im Inland, Verwaltung auch im Ausland möglich
Nachweis der VertretungsbefugnisGesellschaftsvertrag oder VollmachtRegisterpublizität mit Schutz des guten Glaubens
Transparenzregisterkeine MeldepflichtMeldepflicht für wirtschaftlich Berechtigte
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetznicht möglichmöglich (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)

Drei Dinge bleiben trotz Eintragung unverändert. Erstens haften die Gesellschafter weiterhin persönlich und mit ihrem Privatvermögen – die eGbR ist und bleibt eine Personengesellschaft, keine Haftungsbeschränkung inklusive. Zweitens wird aus der kleingewerblichen GbR durch den Registereintrag kein Handelsgewerbe; die Kaufmannseigenschaft entsteht nicht automatisch. Erst wenn der Betrieb nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wird die Gesellschaft kraft Gesetzes Kaufmann – dann ist ohnehin die Eintragung als OHG ins Handelsregister fällig. Drittens ändert die Eintragung steuerlich nichts, etwa am Status als Kleinunternehmer.

Ein praktischer Vorteil fällt vielen erst auf den zweiten Blick auf: die freie Sitzwahl. Während die klassische GbR ihren Sitz dort haben muss, wo die Geschäfte tatsächlich geführt werden, kann die eGbR einen beliebigen Vertragssitz im Inland wählen – auch wenn der Verwaltungssitz woanders liegt oder die operative Tätigkeit sogar ins Ausland verlagert wird. Für Teams, die standortübergreifend oder remote arbeiten, ist das ein echtes Plus an Flexibilität.

Und falls aus dem Projekt später mehr werden soll: Nur die eGbR kann das Umwandlungsgesetz nutzen, also etwa per Formwechsel zur GmbH werden oder sich an einer Verschmelzung beteiligen. Der nicht eingetragenen GbR steht dieser Weg nicht offen – wer von Anfang an mit einer späteren Umwandlung plant oder früher oder später Investoren mit einem Pitch Deck überzeugen will, fährt mit der Eintragung deshalb besser.

Die praktische Entscheidung fällt damit meist leicht: Für kleine Zusammenschlüsse ohne Registerbedarf – etwa eine freiberufliche Arbeitsgemeinschaft oder ein gemeinsames Projekt ohne Grundstücke und Beteiligungen – bleibt die formlos gegründete GbR die unkomplizierte Wahl. Die eGbR ist dagegen die richtige Form, sobald der Erwerb von Grundstücken oder Beteiligungen ansteht, Geschäftspartner einen belastbaren Registernachweis erwarten oder eine spätere Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft realistisch ist. Wer noch unsicher ist, muss sich nicht unter Druck setzen: Die Eintragung lässt sich jederzeit nachholen – spätestens dann, wenn der erste dieser Auslöser konkret wird.

Infografik: Unterschiede zwischen GbR und eGbR nach dem MoPeG – Eintragung im Gesellschaftsregister, Registerfähigkeit, Namenszusatz, Sitz und Transparenzregister im Vergleich

Häufig gestellte Fragen zur eGbR

Was bedeutet eGbR?

Die Abkürzung steht für eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es handelt sich um eine GbR, die in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde – mehr nicht, aber auch nicht weniger. Zur Kennzeichnung muss die Gesellschaft nach der Eintragung den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Namen führen; andere Rechtsformzusätze sind unzulässig.

Ist die Eintragung ins Gesellschaftsregister Pflicht?

Nein. Es gibt keine allgemeine Eintragungspflicht, die GbR bleibt formlos gründbar. Zwingend wird die Registrierung faktisch nur, wenn die Gesellschaft Rechte erwerben will, die in einem öffentlichen Register geführt werden – etwa Grundstücke, Gesellschafterstellungen bei OHG, KG oder GmbH, Namensaktien oder Rechte an Schiffen. In allen anderen Fällen ist die Eintragung eine freiwillige Entscheidung, die sich vor allem durch Registerpublizität und Rechtssicherheit auszahlt.

Was kostet die Eintragung der eGbR?

Für die notariell beglaubigte Anmeldung und die Registereintragung liegen die Notar- und Registergebühren nach IHK-Angaben bei rund 300 Euro. Ein Mindestkapital gibt es anders als bei der GmbH nicht – Pflichtkosten entstehen nur für Beglaubigung und Eintragung. Wer den Gesellschaftsvertrag freiwillig notariell beurkunden lässt, zahlt dafür gesonderte Notargebühren. Hinzu kommen mögliche Folgekosten: Jede Änderung im Gesellschafterbestand, bei der Vertretungsbefugnis oder beim Sitz muss erneut notariell angemeldet werden. Wer häufige Gesellschafterwechsel erwartet, sollte das bei der Entscheidung mitbedenken.

Kann eine eGbR wieder zur GbR zurückkehren?

Nicht ohne Weiteres. Eine einfache Löschung aus dem Gesellschaftsregister auf Antrag der Gesellschafter ist nicht möglich. Der Eintrag endet nur, wenn die Gesellschaft liquidiert wird oder in eine andere Rechtsform wechselt, etwa per Statuswechsel zur OHG. Wer sich eintragen lässt, sollte die Entscheidung deshalb als längerfristig bindend verstehen und vorher prüfen, ob der Registereintrag wirklich gebraucht wird.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Dieser Artikel ist ein redaktioneller Überblick des Pitch Deck Magazins und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsfragen hängen immer vom konkreten Gesellschaftsvertrag und Einzelfall ab – wenn du für deine Gesellschaft eine verbindliche Einschätzung brauchst, wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt beziehungsweise an eine Notarin oder einen Notar.

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