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Gründung

Investmentfirma gründen: Rechtsform, BaFin-Erlaubnis und Kosten im Überblick

Pitchdeck Magazin Redaktion·
Mehrere Geschäftsleute besprechen Finanzstrategien in einem modernen Büro mit Unterlagen und Laptop.
Bild von Kampus Production auf Pexels

Wer eine Investmentfirma gründen will, startet in einem der am strengsten regulierten Marktbereiche Deutschlands. Sobald du Wertpapier- oder Finanzdienstleistungen für Kunden erbringst – etwa Anlageberatung, Finanzportfolioverwaltung oder Eigenhandel –, brauchst du eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dieser Fahrplan zeigt dir, welche Rechtsform passt, wann das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) oder das Kreditwesengesetz (KWG) greift, welche Kosten realistisch auf dich zukommen und wie der Weg vom Geschäftsmodell bis zur Zulassung aussieht. Wichtig vorab: Das Pitch Deck Magazin ist ein redaktionelles Online-Magazin. Dieser Beitrag ordnet den regulatorischen Rahmen neutral ein und ersetzt keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung; amtliche steuerliche Verwaltungsanweisungen veröffentlicht der Fiskus unter anderem im Bundessteuerblatt.

Die wichtigsten Antworten in Kürze:

  • Rechtsform: Üblich sind GmbH oder AG. Die Erlaubnispflicht hängt von der geplanten Tätigkeit ab – die Rechtsform ändert daran nichts.
  • Erlaubnisregime: Für Wertpapierdienstleistungen wie Eigenhandel, Emissionsgeschäft oder Anlageberatung gilt seit 2021 das WpIG (§ 15). Für übrige Finanzdienstleistungen bleibt § 32 KWG maßgeblich.
  • Anfangskapital: Das Gesetz staffelt das Anfangskapital nach Erlaubnisart. Für Eigenhandel und Emissionsgeschäft auf eigene Rechnung beträgt es 750.000 Euro (§ 17 WpIG).
  • Behördliche Kosten: 6.336 Euro BaFin-Verfahrensgebühr plus mindestens 1.050 Euro Jahresbeitrag an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), jeweils Stand: 3. April 2025.
  • Einstieg ohne eigene Lizenz: Über ein Haftungsdach arbeitest du unter der Erlaubnis eines bestehenden Instituts und brauchst zunächst keine eigene BaFin-Zulassung.

Was ist eine Investmentfirma – und wer braucht eine BaFin-Erlaubnis?

Der Begriff „Investmentfirma" ist keine eigene Rechtsform, sondern ein Sammelbegriff für Unternehmen, die Geldanlage zum Geschäftsmodell machen. Darunter fallen ganz unterschiedliche Tätigkeiten: die Verwaltung fremder Vermögen, die Beratung von Anlegern, der Handel mit Wertpapieren auf eigene oder fremde Rechnung, die Vermittlung von Anlageprodukten oder die Emission eigener Produkte. Genau diese Vielfalt entscheidet darüber, welche Regeln für deine Gründung gelten.

Die zentrale Weiche ist die Erlaubnisfrage. Die BaFin formuliert es unmissverständlich: Wer in Deutschland Wertpapierdienstleistungen erbringen will, braucht grundsätzlich eine Erlaubnis. Dasselbe gilt nach § 32 KWG für Finanzdienstleistungen. Wer ohne Zulassung startet, begeht keine Lappalie – das unerlaubte Betreiben erlaubnispflichtiger Geschäfte ist strafbar (für Finanzdienstleistungen nach § 54 KWG; das WpIG enthält eine entsprechende Strafvorschrift) und kann die gesamte Unternehmung gefährden, bevor sie begonnen hat.

Keine BaFin-Erlaubnis brauchst du dagegen, wenn du ausschließlich eigenes Vermögen verwaltest – etwa über eine vermögensverwaltende GmbH, die nur das Privatvermögen ihrer Gesellschafter anlegt. Sobald du aber Gelder Dritter einsammelst, Kunden berätst oder gewerblich für fremde Rechnung handelst, bist du im regulierten Bereich. Diese Abgrenzung solltest du zu Beginn sauber prüfen, idealerweise mit spezialisierter rechtlicher Begleitung, weil die Grenzlinie im Einzelfall knifflig sein kann.

Rechtsform wählen: GmbH oder AG?

Die Wahl der Rechtsform und die Frage der Erlaubnispflicht sind zwei getrennte Entscheidungen. Die Rechtsform regelt Haftung, Kapitalbeschaffung und Organisation; ob du eine BaFin-Erlaubnis brauchst, entscheidet sich allein an deiner Tätigkeit. In der Praxis stehen zwei Kapitalgesellschaften zur Auswahl.

GmbH: der Praxisstandard

Die GmbH ist für die meisten Gründungen einer Investmentfirma die erste Wahl. Das Mindeststammkapital liegt bei 25.000 Euro, von dem bei der Gründung mindestens die Hälfte eingezahlt werden muss. Die Haftung der Gesellschafter bleibt auf die Gesellschaft beschränkt, die Gründung läuft über einen notariellen Gesellschaftsvertrag und die Eintragung ins Handelsregister – ein überschaubarer, gut dokumentierter Prozess. Die Struktur ist zudem Banken, Geschäftspartnern und der Aufsicht bestens vertraut, was spätere Abstimmungen im Erlaubnisverfahren erleichtert.

AG: für größere Strukturen

Die AG kommt in Betracht, wenn du von Anfang an größere Kapitalsammelstrukturen planst oder Anteile an viele Gesellschafter ausgeben willst. Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 Euro. Dafür ist die AG aufwendiger: Vorstand und Aufsichtsrat sind Pflichtorgane, Gründung und laufende Pflichten sind komplexer und teurer als bei der GmbH. Für die meisten Gründungsteams wird die AG daher erst in einer späteren Wachstumsphase interessant.

Was die Rechtsform nicht regelt

Weder GmbH noch AG befreien dich von der Erlaubnispflicht, wenn deine Tätigkeit sie auslöst. Das gilt auch für die UG (haftungsbeschränkt) als Sparvariante der GmbH. Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zweier Kapitalbegriffe: Das Stamm- oder Grundkapital deiner Gesellschaft ist das eine. Das aufsichtsrechtlich geforderte Anfangskapital nach WpIG beziehungsweise KWG kommt obendrauf und muss tatsächlich frei verfügbar sein – eine rein formale Einzahlung auf dem Papier reicht der Aufsicht nicht.

Ein Detail aus der Gründungspraxis: Der Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung sollte die geplanten Dienstleistungen ausdrücklich benennen. Die Aufsicht gleicht Satzung und Geschäftsplan im Erlaubnisverfahren miteinander ab, und Widersprüche lösen Rückfragen aus. Andere Gesellschaftsformen als GmbH und AG kommen grundsätzlich ebenfalls in Betracht, sind in diesem Markt aber unüblich, weil sie die Haftung der Beteiligten nicht beschränken.

BaFin-Erlaubnis nach KWG oder WpIG: das musst du wissen

Seit 2021 existieren zwei Erlaubnisregime parallel. Viele ältere Ratgeber nennen nur das KWG – wer heute gründet, muss beide Regime sauber unterscheiden, weil die Wahl das gesamte Antragsverfahren bestimmt.

WpIG: das Regime für Wertpapierdienstleistungen

Das Wertpapierinstitutsgesetz gilt seit 2021 für Wertpapierdienstleistungen rund um Finanzinstrumente. Die Erlaubnispflicht folgt aus § 15 WpIG; der Katalog in § 2 WpIG definiert, was als Wertpapierdienstleistung zählt. Dazu gehören unter anderem der Eigenhandel, das Emissionsgeschäft, die Anlageberatung, die Anlage- und Abschlussvermittlung, das Finanzkommissionsgeschäft und die Finanzportfolioverwaltung. Wer eine dieser Dienstleistungen gewerblich erbringt, wird als Wertpapierinstitut reguliert – unabhängig davon, wie groß das Unternehmen ist.

KWG § 32: Finanzdienstleistungsinstitute

Das Kreditwesengesetz bleibt für Finanzdienstleistungen einschlägig, die das WpIG nicht erfasst – etwa bestimmte Geschäfte mit Vermögenswerten, die keine Finanzinstrumente im Sinne des WpIG sind. Auch hier gilt: Ohne Erlaubnis nach § 32 KWG darf nicht gestartet werden. Für die praktische Einordnung lohnt ein Blick in die Merkblätter der Deutschen Bundesbank: Die Merkblätter zu Finanzdienstleistungen nach § 32 KWG und zu Wertpapierdienstleistungen nach § 15 WpIG beschreiben, worauf die Aufsicht im Erlaubnisverfahren besonders achtet. Prüfe vor der Antragstellung jeweils die aktuelle Fassung.

Anfangskapital und Eigenmittel: die Stufen des § 17 WpIG

Wie viel Kapital du nachweisen musst, hängt von der beantragten Erlaubnisart ab. § 17 WpIG staffelt das Anfangskapital: Die höchste Stufe von 750.000 Euro gilt für Institute, die eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft beantragen und dabei auf eigene Rechnung handeln oder ein organisiertes Handelssystem betreiben. Für weniger kapitalintensive Tätigkeiten sieht das Gesetz deutlich niedrigere Stufen vor – prüfe im Gesetzestext, welche Stufe auf dein Geschäftsmodell passt. Die Aufsicht prüft zudem Herkunft und Zusammensetzung der Mittel: Fremdfinanziertes Geld erfüllt die Anforderungen an das Anfangskapital in der Regel nicht, weil haftendes Eigenkapital gefordert ist.

Inhaberkontrolle: die Aufsicht prüft auch deine Gesellschafter

Ein gern übersehener Prüfungsstrang betrifft nicht das Unternehmen selbst, sondern seine Eigentümer. Wer eine Erlaubnis beantragt, muss die Inhaber wesentlicher Beteiligungen offenlegen – also alle Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent der Anteile oder Stimmrechte halten oder sonst erheblichen Einfluss auf das Institut ausüben können. Die Aufsicht bewertet deren Zuverlässigkeit und die Herkunft der eingesetzten Mittel genauso gründlich wie die der Geschäftsleiter. Komplexe Beteiligungsketten, intransparente Zwischengesellschaften oder Gesellschafter ohne nachvollziehbare Mittelherkunft gehören zu den häufigsten Gründen für Rückfragen und Verzögerungen. Transparente Strukturen mit klar dokumentierter Kapitalherkunft beschleunigen das Verfahren dagegen spürbar.

Was kostet die Gründung einer Investmentfirma?

Die Kosten teilen sich in drei Blöcke: das aufsichtsrechtlich geforderte Anfangskapital, die einmaligen Verfahrens- und Gründungskosten sowie die laufenden Kosten ab Zulassung. Die folgende Übersicht nennt belegte Größenordnungen mit Stand-Datum; Schätzwerte sind als solche gekennzeichnet.

KostenpositionGrößenordnungHinweis
Anfangskapital / Eigenmittelbis zu 750.000 Eurogestaffelt nach Erlaubnisart (§ 17 WpIG); höchste Stufe für Eigenhandel und Emissionsgeschäft auf eigene Rechnung
BaFin-Verfahrensgebühr6.336 Euro (Stand: 3. April 2025)Ziff. 29.1 der Anlage zur FinDAGebV; bei bestimmten Geschäftsarten Zeitgebühr von rund 50 bis 75 Euro pro Stunde
EdW-Beitragmindestens 1.050 Euro pro Jahr (Stand: 3. April 2025)Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs fällt ein erster Beitrag an
BaFin-Jahresumlageindividuellberechnet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, gegebenenfalls mit Mindestumlage (§§ 16 ff. FinDAG)
Notar und Handelsregisterdreistelliger bis niedriger vierstelliger BereichSchätzwert für die GmbH- oder AG-Gründung; hängt von Satzung und Kapitalhöhe ab
Rechts- und Compliance-Beratunghäufig fünfstelliger Bereichgrobe Schätzung; hängt stark vom Umfang der Antragsunterlagen und der Komplexität des Modells ab
Beglaubigungen und Führungszeugnissekleine zwei- bis dreistellige BeträgeVerwaltungsgebühren für Nachweise im Erlaubnisverfahren

Zwei Dinge solltest du bei der Budgetplanung beachten. Erstens ist das Anfangskapital kein Kostenpunkt im klassischen Sinn: Es bleibt im Unternehmen und darf arbeiten, muss aber dauerhaft den aufsichtsrechtlichen Anforderungen genügen. Zweitens summieren sich die „kleinen" Positionen schnell – Verfahrensgebühr, EdW-Beiträge, Beratung und laufende Umlage liegen realistisch im mittleren fünfstelligen Bereich, bevor der erste Kunde betreut wird. Für die Planung deiner Ertragslage lohnt außerdem ein früher Blick auf die operative Marge – mit einem EBITDA-Rechner ordnest du deine Planzahlen realistisch ein. Eine detaillierte Aufstellung der behördlichen Kosten im WpIG-Verfahren bietet die Kostenübersicht der auf Finanzmarktrecht spezialisierten Kanzlei Kronsteyn (Stand: 3. April 2025), auf die sich die oben genannten Gebührenwerte stützen.

Der EdW-Beitrag ist übrigens mehr als eine Pflichtumlage: Dahinter steht der gesetzliche Anlegerschutz. Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen sichert Forderungen von Kunden aus Wertpapiergeschäften ab – grundsätzlich zu 90 Prozent, begrenzt auf einen Gegenwert von 20.000 Euro je Anleger. Für deine Kunden ist das ein Vertrauensargument, für deine Kalkulation eine dauerhafte Fixkostenposition, die von Anfang an in den Budgetplan gehört.

Schritt für Schritt: vom Geschäftsmodell zur Zulassung

Das Erlaubnisverfahren dauert regelmäßig mehrere Monate – plane diese Zeit finanziell und organisatorisch von Anfang an ein. Die folgende Schrittfolge zeigt den typischen Ablauf, wie ihn auch die Merkblätter von BaFin und Bundesbank beschreiben.

  • Geschäftsmodell und Erlaubnisart festlegen. Definiere exakt, welche Dienstleistungen du anbieten willst. Aus dem Tätigkeitsprofil ergibt sich, ob WpIG oder KWG greift und welches Anfangskapital nötig ist.
  • Rechtsform gründen. Errichte die GmbH oder AG beim Notar, lass sie ins Handelsregister eintragen, eröffne das Geschäftskonto und zahle das Gesellschaftskapital ein.
  • Anfangskapital nachweisen. Stelle sicher, dass die geforderten Eigenmittel frei verfügbar sind, und dokumentiere ihre Herkunft lückenlos – die Aufsicht prüft das im Detail.
  • Geschäftsleitung und Organisation aufstellen. Die Aufsicht verlangt in der Regel mindestens zwei geeignete Geschäftsleiter. Parallel baust du die Grundstrukturen für Compliance, Risikomanagement und Geldwäscheprävention auf.
  • Erlaubnisantrag bei der BaFin stellen. Der Antrag umfasst unter anderem Geschäftsplan, Budgetrechnung, Organisationsstruktur sowie Angaben zu Inhabern und Geschäftsleitern. Unvollständige Anträge sind der häufigste Grund für Verzögerungen.
  • Prüfung durch BaFin und Bundesbank. Die Prüfung erfolgt unter Beteiligung der Bundesbank. Rechne mit Rückfragen und Nachforderungen – schnelle, vollständige Antworten halten das Verfahren in Gang.
  • Zulassung und Aufnahme des Geschäftsbetriebs. Nach der Erlaubnis beginnt die laufende Aufsicht: Meldepflichten, Eigenmittelüberwachung, Abschlussprüfung und Beiträge an die Entschädigungseinrichtung gehören ab dann zum Alltag.
Infografik: Der Zulassungsweg – die sieben Schritte vom Geschäftsmodell über Rechtsform, Kapitalnachweis und BaFin-Antrag bis zur Erlaubnis.

Ein Tipp aus der Praxis der Merkblätter: Suche früh den Kontakt zur BaFin beziehungsweise zur Bundesbank. Eine vorbereitende Abstimmung klärt, welche Erlaubnisart passt und welche Unterlagen erwartet werden – das spart später Monate. Behalte außerdem zwei Punkte im Blick: BaFin und Bundesbank arbeiten schon im Erlaubnisverfahren zusammen; nach der Zulassung übernimmt die Bundesbank die laufende Überwachung, während die BaFin die aufsichtsrechtlichen Entscheidungen trifft. Und die Erlaubnis selbst kann auf bestimmte Dienstleistungen beschränkt oder mit Auflagen versehen werden – etwa zur Eigenmittelausstattung oder zur Organisation. Solche Auflagen zu kennen und einzuplanen gehört zur Zulassungsrealität vieler Institute.

Fördermöglichkeiten und Alternativen: das Haftungsdach

Nicht jeder Gründer kann oder will sofort das volle Anfangskapital aufbringen. Die wichtigste Alternative zur eigenen Lizenz ist das sogenannte Haftungsdach: Du wirst als vertraglich gebundener Vermittler unter der Erlaubnis eines bestehenden Instituts tätig. Das Institut trägt die aufsichtsrechtliche Verantwortung, du brauchst weder eine eigene BaFin-Zulassung noch Anfangskapital in Institutshöhe. Im Gegenzug bist du an die Produkt- und Prozessvorgaben des Instituts gebunden und teilst die Erträge mit ihm. Die Konditionen solcher Modelle werden individuell vereinbart und variieren stark – prüfe Verträge hier besonders sorgfältig, etwa zu Haftung, Kündigungsrechten und Kundenbindung.

Rechtlich ist das Modell im WpIG verankert: Der vertraglich gebundene Vermittler erbringt Wertpapierdienstleistungen ausschließlich unter der vollen und unbedingten Verantwortung des Instituts (§ 2 WpIG). Das setzt dem Modell fachliche Grenzen – der Eigenhandel auf eigene Rechnung etwa bleibt Instituten mit eigener Erlaubnis vorbehalten. Für den Start heißt das: Beratungs- und Vermittlungsmodelle lassen sich so realisieren, kapitalintensive Geschäftsarten nicht. Kalkuliere außerdem die langfristige Abhängigkeit ein: Umsatzanteile, Produkthoheit und die Frage, wem die Kundenbeziehung bei Vertragsende gehört, entscheiden darüber, ob das Haftungsdach für dich ein Sprungbrett oder eine Sackgasse ist. Wie viel dein eigenes Unternehmen auf diesem Weg wert werden könnte, verschafft dir ein Unternehmenswert-Rechner als erste Orientierung.

Bei der klassischen Gründungsförderung gelten dieselben Spielregeln wie in anderen Branchen: Förderkredite öffentlicher Banken, Bürgschaften der Bürgschaftsbanken oder der Gründungszuschuss bei Gründung aus der Arbeitslosigkeit können Betriebsausgaben und Anlaufkosten abfedern. Eine Grenze solltest du kennen: Fördermittel ersetzen nicht die regulatorischen Eigenmittel. Das aufsichtsrechtliche Anfangskapital muss den Anforderungen des WpIG beziehungsweise KWG entsprechen – fremdfinanzierte Mittel werden dafür in der Regel nicht anerkannt.

Fachliche Eignung der Geschäftsleiter und häufige Fehler

Was die Aufsicht von Geschäftsleitern erwartet

Die BaFin prüft jede Geschäftsleitung individuell. Gefordert ist die fachliche Eignung: theoretisches Wissen über die geplanten Geschäfte und praktische Erfahrung, in der Regel mehrjährige Tätigkeit in vergleichbarer Position und Leitungsverantwortung. Hinzu kommen die persönliche Zuverlässigkeit – nachgewiesen etwa über Führungszeugnis und Wirtschaftsauskünfte – sowie ausreichende Zeitverfügbarkeit: Wer nebenher zahlreiche Mandate hält, wird kritisch befragt. Belege lieferst du über Lebensläufe, Arbeitszeugnisse und Referenzen; Lücken oder Ungenauigkeiten in diesen Unterlagen gehören zu den häufigsten Prüfungshürden.

Zwei Punkte werden in der Praxis oft übersehen. Erstens prüft die Aufsicht theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung getrennt voneinander: Ein einschlägiges Studium oder eine vergleichbare Qualifikation ersetzt die mehrjährige Leitungspraxis nicht – und umgekehrt. Zweitens endet die Eignungsprüfung nicht mit der Zulassung: Jede Veränderung in der Geschäftsleitung ist der BaFin zu melden und wird erneut bewertet. Wer mitten im laufenden Betrieb einen Geschäftsleiter ersetzen muss, sollte die Neubesetzung daher ebenso sorgfältig vorbereiten wie die ursprüngliche Antragstellung.

Die häufigsten Fehler bei der Gründung

Aus Verfahrenspraxis und Merkblättern lassen sich typische Stolpersteine benennen, die du mit etwas Vorbereitung vermeiden kannst:

  • Kapitalbedarf unterschätzt: Das Anfangskapital ist nur der Einstieg. Laufende Eigenmittelanforderungen, Betriebskosten in der Anlaufphase und Berichtspflichten kommen hinzu.
  • Falsches Erlaubnisregime gewählt: Wer KWG und WpIG verwechselt, beantragt die falsche Erlaubnis und verliert Monate. Kläre die Einordnung deiner Tätigkeit vor dem Antrag.
  • Compliance erst nach der Zulassung aufbauen: Geldwäscheprävention, Risikomanagement und interne Kontrollen müssen bereits im Antrag schlüssig beschrieben sein.
  • Zu später Kontakt zur Aufsicht: Wer erst nach der Antragstellung mit der BaFin spricht, riskiert aufwendige Nachbesserungen an einer falschen Antragsstruktur.
  • Nur die Gründung budgetiert: Jahresumlage, EdW-Beiträge, Abschlussprüfung und laufendes Meldewesen erzeugen dauerhafte Fixkosten, die in den Businessplan gehören. Kosten und Kennzahlen lassen sich mit kostenlosen Rechnern für Gründer überschlägig kalkulieren.

Die Gründung einer Investmentfirma ist machbar, aber aufsichtsrechtlich anspruchsvoll. Beziehe spezialisierte Rechts- und Compliance-Beratung früh ein – und beachte auch hier: Dieser Artikel ersetzt als Magazinbeitrag keine individuelle Beratung im Einzelfall.

FAQ: Investmentfirma gründen

Brauche ich für eine Investmentfirma immer eine BaFin-Erlaubnis?

Nein. Wer ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet – etwa über eine vermögensverwaltende GmbH ohne Kundengeschäft –, braucht keine Erlaubnis. Sobald du jedoch Wertpapierdienstleistungen oder Finanzdienstleistungen für Kunden erbringst, ist eine Erlaubnis nach WpIG beziehungsweise § 32 KWG Pflicht. Die Abgrenzung solltest du vor der Gründung rechtlich prüfen lassen.

Wie viel Eigenkapital brauche ich mindestens?

Das hängt von der Erlaubnisart ab. § 17 WpIG staffelt das Anfangskapital: Für Eigenhandel und Emissionsgeschäft auf eigene Rechnung sind 750.000 Euro vorgeschrieben; für weniger kapitalintensive Tätigkeiten gelten niedrigere Stufen. Hinzu kommen Gründungskosten, Verfahrensgebühren und die laufenden Eigenmittelanforderungen im Betrieb.

Was kostet das BaFin-Verfahren?

Die Verfahrensgebühr beträgt 6.336 Euro (Stand: 3. April 2025, Ziff. 29.1 der Anlage zur FinDAGebV). Für bestimmte Geschäftsarten – etwa Finanzkommissionsgeschäft, Emissionsgeschäft oder Eigenhandel – rechnet die BaFin nach Zeitaufwand ab, mit rund 50 bis 75 Euro pro Stunde. Laufend kommen die Jahresumlage und der EdW-Beitrag von mindestens 1.050 Euro pro Jahr hinzu.

Ist die GmbH oder die AG die bessere Rechtsform?

Für die meisten Gründungen ist die GmbH die pragmatische Wahl: 25.000 Euro Stammkapital, überschaubare Gründung, klare Haftungsbeschränkung. Die AG mit 50.000 Euro Grundkapital lohnt sich eher bei größeren Kapitalsammelstrukturen. Auf die Erlaubnispflicht hat die Wahl keinen Einfluss – entscheidend ist allein deine geplante Tätigkeit.

Was genau ist ein Haftungsdach?

Ein Haftungsdach ist ein bestehendes Finanzunternehmen mit eigener BaFin-Erlaubnis, unter dessen Lizenz du als vertraglich gebundener Vermittler arbeitest. Du brauchst weder eine eigene Zulassung noch das volle Anfangskapital, bist aber an die Vorgaben des Instituts gebunden und teilst die Erträge. Für viele Gründer ist das ein realistischer erster Schritt, um Markt und Kundenstamm aufzubauen, bevor eine eigene Lizenz beantragt wird.

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