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Recht

Holding gründen: Struktur, Steuervorteile und Schritt-für-Schritt-Anleitung für Gründer

Pitchdeck Magazin Redaktion·
Charming village scene featuring a historic church tower under overcast skies.
Bild von Thomas P auf Pexels

Eine Holding kann den steuerlichen Unterschied zwischen einem guten und einem sehr guten Exit ausmachen – aber sie lohnt sich nicht für jeden. Ob sich die Struktur für dich trägt, hängt vor allem davon ab, wie viel Gewinn du im Unternehmen belässt, ob du Beteiligungen oder einen Verkauf planst und wie viel Verwaltung du bereit bist zu stemmen. Dieser Guide zeigt dir, wie du eine Holding gründest: den Aufbau der Struktur, die Steuerlogik nach § 8b KStG mit Beispielrechnung, den kompletten Gründungsablauf, die Kosten – und die Fälle, in denen du dir die Holding besser sparst.

  • Aufbau: Eine Holding ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Struktur: Eine Muttergesellschaft (meist eine GmbH) hält die Anteile an deiner operativen Tochtergesellschaft.
  • Größter Vorteil: Ausschüttungen und Verkaufsgewinne der Tochter sind in der Holding zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG).
  • Exit-Effekt: Auf einen Exit-Gewinn in der Holding fallen effektiv nur rund 1,5 % Steuern an – im Privatbesitz wären es grob 25 bis 28 % (Beispielrechnung weiter unten, keine Garantie).
  • Kosten: Die Gründung liegt typischerweise bei rund 3.000 bis 6.000 €, dazu kommen laufend zwei Buchhaltungen und zwei Jahresabschlüsse.
  • Faustregel: Eine Holding lohnt sich vor allem bei spürbaren Gewinnen, die du reinvestieren willst, oder bei einem konkreten Exit- beziehungsweise Beteiligungsplan – nicht automatisch für jede Neugründung.

Die Holding-Struktur: Mutter- und Tochtergesellschaft einfach erklärt

Der Begriff „Holding“ taucht im Gesetz nicht als eigenständige Rechtsform auf. Er beschreibt eine Unternehmensstruktur aus mindestens zwei Gesellschaften: einer Muttergesellschaft (der Holding selbst) und einer oder mehreren Tochtergesellschaften. Die Mutter hält die Anteile an den Töchtern, betreibt aber selbst in der Regel kein operatives Geschäft.

Das klassische Gründer-Setup sieht so aus: Du – gegebenenfalls zusammen mit deinen Co-Gründern – hältst die Anteile an der Holding-GmbH. Die Holding-GmbH hält ihrerseits die Anteile, häufig 100 %, an der operativen GmbH. Diese operative Gesellschaft führt das eigentliche Geschäft: Sie beschäftigt Mitarbeitende, schließt Verträge mit Kunden und erwirtschaftet den Umsatz.

Die Aufgaben der Holding liegen eine Ebene darüber:

  • Sie hält und verwaltet die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften.
  • Sie nimmt Gewinnausschüttungen der Töchter entgegen.
  • Sie bündelt Vermögen – etwa Cash-Reserven oder Anteile an weiteren Startups.
  • Sie reinvestiert: in neue Projekte, weitere Gesellschaften oder andere Anlagen.

Der eigentliche Grund für diese Trennung: Gewinne können innerhalb des Gesellschaftsverbunds von unten nach oben fließen, ohne dass dabei nennenswert Steuern anfallen (Details dazu im nächsten Abschnitt). Das schafft Liquidität für neue Investments, die dir im Privatbesitz erst nach Steuerabzug zur Verfügung stünde.

Für Gründer kommt ein zweiter, praktischer Effekt dazu: Die Holding macht deine Unternehmensstruktur skalierbar. Startest du später ein zweites Projekt, gründet die Holding einfach eine weitere Tochter – Gewinne aus der ersten Gesellschaft finanzieren dann steuergünstig den Aufbau der zweiten, ohne den Umweg über dein Privatvermögen. Auch Beteiligungen an anderen Startups, etwa als Angel-Investor, laufen in diesem Modell über die Holding. Genau diese Flexibilität ist der Grund, warum viele Serial-Founder von Anfang an mit einer Holding arbeiten – und warum sich die doppelte Struktur erst rechnet, wenn du sie tatsächlich nutzt.

Als Rechtsform für die Holding wird fast immer die GmbH gewählt: Sie bietet Haftungsbeschränkung, und die Steuervorteile des § 8b KStG setzen Kapitalgesellschaften auf beiden Ebenen voraus. Möglich sind auch die UG (haftungsbeschränkt) als günstigere Einstiegsvariante oder, bei großen Strukturen, AG und SE. In der Praxis unterscheidet man außerdem zwischen der reinen Finanzholding (auch Beteiligungsholding), die nur Vermögen und Anteile verwaltet, und der geschäftsleitenden Holding, die ihren Töchtern zusätzlich zentrale Leistungen wie Geschäftsführung, Verwaltung oder Marketing bereitstellt. Für die meisten Gründer ist die reine Beteiligungsholding das passende Modell.

Holding-Steuervorteile nach § 8b KStG

Der steuerliche Kern jeder Holding ist das sogenannte Schachtelprivileg aus § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG). Es regelt zwei für dich relevante Fälle.

1. Gewinnausschüttungen: Schüttet deine operative Tochter-GmbH einen Gewinn an die Holding aus, ist dieser Betrag in der Holding zu 95 % steuerfrei. Nur 5 % gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und werden besteuert. Voraussetzung ist eine Mindestbeteiligung der Holding von 10 % (körperschaftsteuerlich) beziehungsweise 15 % (gewerbesteuerlich) zu Beginn des Kalenderjahres – bei einer 100-%-Tochter erfüllt, sofern die Beteiligung bereits zu Jahresbeginn besteht.

2. Veräußerungsgewinne: Verkauft die Holding ihre Anteile an der Tochter – der klassische Exit –, ist auch dieser Gewinn zu 95 % steuerfrei, und zwar ohne Mindestbeteiligungsgrenze.

Beispielrechnung: Gewinnausschüttung an die Holding

Die folgende Beispielrechnung arbeitet mit vereinfachten, fiktiven Beträgen und ersetzt keine Steuerberatung: Deine operative GmbH erwirtschaftet 100.000 € Gewinn vor Steuern. Nach Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (rund 30 %) bleiben etwa 70.000 €. Schüttet die GmbH diesen Betrag an die Holding aus, sind 95 % davon steuerfrei; nur 5 % (3.500 €) werden mit rund 30 % besteuert – die Steuerlast in der Holding liegt also bei etwa 1.050 €. In der Holding kommen damit knapp 69.000 € zum Reinvestieren an. Im Privatbesitz würden von denselben 70.000 € nach Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag (etwa 26,4 %) nur rund 51.500 € übrig bleiben. Der Unterschied von gut 17.000 € je 100.000 € Gewinn ist das eigentliche Arbeitskapital der Holding-Struktur.

Beispielrechnung: Exit über die Holding vs. Privatbesitz

Auch die folgende Rechnung arbeitet mit vereinfachten, fiktiven Beträgen und ersetzt keine Steuerberatung. Angenommen, deine Holding verkauft die Anteile an der operativen GmbH und erzielt dabei einen Gewinn von 500.000 €. Die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer liegt je nach Gemeinde bei rund 30 %:

PositionBetrag
Veräußerungsgewinn der Holding500.000 €
davon steuerfrei (95 % nach § 8b KStG)475.000 €
steuerpflichtiger Rest (5 %)25.000 €
Steuer auf diesen Rest (ca. 30 %)ca. 7.500 €
Effektive Steuerlast auf den Gesamtgewinnca. 1,5 %

Zum Vergleich: Hältst du die Anteile an deiner GmbH privat, fallen auf den Veräußerungsgewinn in der Regel Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag (zusammen etwa 26,4 %) oder – je nach persönlichem Steuersatz – im Teileinkünfteverfahren rund 28 % oder mehr an. Auf denselben Gewinn von 500.000 € wären das grob 125.000 bis 140.000 € Steuern statt rund 7.500 €. Welchen Wert du für deine GmbH realistischerweise ansetzen kannst, solltest du im Einzelfall mit deiner Steuerberatung klären.

Der Haken an dieser Rechnung ist wichtig: Der Vorteil existiert nur, solange das Geld in der Holding bleibt. Sobald die Holding dir privat eine Ausschüttung zahlt, wird diese auf deiner persönlichen Ebene regulär mit Abgeltungsteuer beziehungsweise Teileinkünfteverfahren besteuert. Die Holding eignet sich deshalb vor allem für Reinvestition und Vermögensaufbau im Gesellschaftsverbund; wer dagegen regelmäßig privat entnehmen will, neutralisiert den Vorteil. Die tatsächliche Belastung im Einzelfall hängt unter anderem vom Gewerbesteuer-Hebesatz deines Standorts ab – lass die Zahlen für deine Konstellation von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater durchrechnen.

Ergänzendes Werkzeug: die ertragsteuerliche Organschaft

In manchen Konstellationen kommt zusätzlich eine ertragsteuerliche Organschaft (§§ 14 ff. KStG) infrage: Holding und Tochter schließen einen Gewinnabführungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren; steuerlich werden die Ergebnisse der Tochter dann unmittelbar der Holding zugerechnet. Das kann sinnvoll sein, wenn eine Gesellschaft Verluste macht und die andere Gewinne – die Verrechnung erfolgt sofort, statt erst über Verlustvorträge in späteren Jahren. Die Organschaft ist allerdings ein Gestaltungsinstrument mit strengen Formvorschriften und kein Standardbestandteil jeder Holding. Ob sie sich für deine Struktur eignet, klärst du am besten mit deiner Steuerberatung.

Infografik: Steuervorteile einer Holding nach § 8b KStG Position: Veräußerungsgewinn der Holding | Betrag: 500.000 € Position: davon...

Holding gründen: Schritt für Schritt

Der Ablauf unterscheidet sich je nach Ausgangslage. Am saubersten ist die Reihenfolge bei der Neugründung: erst die Holding, dann die operative Tochter. Wenn du bereits eine GmbH besitzt, kommt die nachträgliche Einbringung per Anteilstausch infrage – mit einer wichtigen Sperrfrist, auf die wir gleich eingehen. In beiden Fällen durchläufst du diese acht Schritte:

  • Strategie und Ziele klären. Definiere, wozu die Holding dienen soll: Exit-Vorbereitung, Reinvestition von Gewinnen, Aufbau mehrerer Beteiligungen, Vermögenstrennung oder Nachfolgeplanung. Ohne klaren Zweck ist die zweite Ebene nur zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
  • Rechtsform wählen. In der Regel gründest du die Holding als GmbH – wegen der Haftungsbeschränkung und weil § 8b KStG Kapitalgesellschaften auf beiden Ebenen voraussetzt. Die UG (haftungsbeschränkt) senkt das nötige Startkapital, bietet aber kaum Puffer und wirkt gegenüber Banken und Partnern schwächer.
  • Struktur planen. Bei der Neugründung gründest du zuerst die Holding, die anschließend die operative Tochter gründet. Besitzt du schon eine GmbH, kannst du deine Anteile per qualifiziertem Anteilstausch nach § 21 UmwStG in die neue Holding einbringen – grundsätzlich steuerneutral, aber an Bedingungen geknüpft (siehe Sperrfrist unten).
  • Gesellschaftsvertrag aufsetzen und beurkunden. Jede Gesellschaft braucht einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. Das vereinfachte Musterprotokoll funktioniert bei Holding-Konstruktionen meist nicht – spätestens bei der Einbringung bestehender Anteile brauchst du einen individuellen Vertrag.
  • Stammkapital einzahlen. Pro GmbH sind 25.000 € Stammkapital vorgesehen, bei der Gründung mindestens die Hälfte, also 12.500 €. Bedenke: Die Holding muss die Gründung oder den Erwerb der Tochter aus ihrem eigenen Kapital finanzieren können.
  • Handelsregistereintrag abwarten. Beide Gesellschaften werden beim zuständigen Amtsgericht ins Handelsregister eingetragen. Erst mit der Eintragung gilt die Haftungsbeschränkung – vorher haftest du bei Geschäften im Namen der Gesellschaft persönlich.
  • Steuerliche Erfassung durchführen. Für beide Gesellschaften ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt einzureichen; danach erhalten sie eigene Steuernummern. Leistungsbeziehungen zwischen Holding und Tochter (etwa Geschäftsführungs- oder Dienstleistungsverträge) solltest du von Anfang an sauber und fremdüblich dokumentieren.
  • Laufende Pflichten einrichten. Richte mit deiner Steuerberatung direkt zwei getrennte Buchhaltungen ein: zwei Jahresabschlüsse, zwei Steuererklärungen, gegebenenfalls zwei IHK-Mitgliedschaften.

Wie lange dauert das? Rechne vom ersten Beratungstermin bis zur Eintragung beider Gesellschaften erfahrungsgemäß mit mehreren Wochen bis wenigen Monaten – je nach Terminlage beim Notar, der Konteneröffnung für die Stammkapitalzahlung und der Bearbeitungszeit des Registergerichts. Behalte außerdem das Kalenderjahr im Blick: Damit Ausschüttungen der Tochter früh begünstigt sind, muss die Beteiligung der Holding zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres bestehen (10 % körperschaftsteuerlich, 15 % gewerbesteuerlich). Wer die Struktur erst im Laufe des Jahres aufsetzt, profitiert bei Ausschüttungen typischerweise erst ab dem Folgejahr voll.

Damit steht die Grundstruktur – ab hier beginnt der laufende Betrieb mit zwei Gesellschaften. Einen Sonderfall solltest du vor der Beurkundung kennen:

Wichtige Warnung: die 7-Jahres-Sperrfrist beim Anteilstausch

Die Einbringung deiner bestehenden GmbH-Anteile in eine neue Holding nach § 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) kann bis zu acht Monate rückwirkend auf den Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen. Der Preis für die Steuerneutralität ist eine siebenjährige Sperrfrist: Während dieser Zeit musst du die Beteiligungsverhältnisse jährlich dem Finanzamt melden, und ein Verkauf der eingebrachten Anteile innerhalb der Frist kann die Steuerneutralität rückwirkend gefährden. Wenn du also konkret planst, dein Unternehmen in den nächsten Jahren zu verkaufen, prüfe den Zeitpunkt der Holding-Gründung besonders sorgfältig – idealerweise mit steuerlicher Begleitung, bevor etwas beurkundet wird.

Notartermin zur Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags bei der Holding-Gründung
Bild von Mikhail Nilov

Kosten einer Holding: einmalig und laufend

Eine Holding verdoppelt deine Gesellschaftsstruktur – und damit einen Teil deiner Kosten. Plane mit zwei Blöcken: den einmaligen Gründungskosten und den dauerhaft höheren laufenden Kosten.

Einmalig anfallen:

  • Notar und Handelsregister für beide Gesellschaften,
  • Beratungskosten für den Strukturaufbau (Steuerberatung, gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung beim Gesellschaftsrecht),
  • Stammkapital: streng genommen keine Kosten, aber gebundenes Kapital – bei zwei GmbHs insgesamt 50.000 €, von denen bei Gründung jeweils mindestens die Hälfte (12.500 €) eingezahlt werden muss. Mit einer UG lässt sich dieser Betrag deutlich senken, mit den genannten Nachteilen.

Für die reine Gründung einer Holding-Struktur mit zwei Gesellschaften liegen die Gesamtkosten aus Notar, Register und begleitender Beratung erfahrungsgemäß bei rund 3.000 bis 6.000 €. Komplexere Konstruktionen – etwa mit mehreren Gesellschaftern, Familienpools oder mehreren eingebrachten Assets – können deutlich darüber liegen, im Einzelfall auch im fünfstelligen Bereich.

Laufend anfallen:

  • zwei Jahresabschlüsse inklusive elektronischer Offenlegung,
  • zwei Steuererklärungen und die laufende Buchhaltung für beide Gesellschaften – die Steuerberatungskosten liegen spürbar über denen einer Einzel-GmbH,
  • gegebenenfalls zwei IHK-Beiträge,
  • Kosten für die saubere Vertragsgestaltung zwischen Holding und Tochter (Fremdüblichkeit, Verrechnungspreise).

Zwei Hebel halten die laufenden Kosten im Rahmen: Erstens lohnt es sich, beide Gesellschaften bei derselben Steuerberatung zu bündeln und Belege von Anfang an digital zu verarbeiten – doppelte Abstimmungen und zwei Parallel-Systeme treiben die Kosten sonst unnötig hoch. Zweitens hängen die Steuerberatungsgebühren unter anderem von Umsatz und Belegvolumen ab: Eine reine Beteiligungsholding ohne eigenes operatives Geschäft ist in der Buchhaltung deutlich schlanker als eine zweite operative Gesellschaft. Genau deshalb ist die geschäftsleitende Holding, die eigenen Umsatz mit den Töchtern abrechnet, auch im laufenden Betrieb die aufwendigere Variante.

Diese laufenden Mehrkosten sind der Hauptgrund, warum sich eine Holding unterhalb eines bestimmten Gewinnniveaus nicht rechnet – dazu gleich mehr im Abschnitt über die Grenzen der Holding.

Vorteile, Voraussetzungen und Haken im Überblick

Die wichtigsten Holding-Vorteile entstehen nicht automatisch. Jeder ist an Bedingungen geknüpft und hat einen Haken, den du kennen solltest, bevor du die Struktur aufsetzt. Diese Tabelle zeigt die vier zentralen Vorteile mit ihren Voraussetzungen und Stolpersteinen:

VorteilVoraussetzungHaken
95 % steuerfreie Ausschüttungen und Exit-Gewinne (§ 8b KStG)Mutter und Tochter sind Kapitalgesellschaften; der Gewinn verbleibt in der Holding5 % bleiben steuerpflichtig; Ausschüttungen an dich privat werden regulär besteuert
Risikotrennung und VermögensschutzVermögenswerte wie Cash-Reserven liegen in der Holding, das operative Risiko in der TochterKein absoluter Schutz: Bei Pflichtverletzungen, Unterkapitalisierung oder Insolvenzverschleppung ist ein Haftungsdurchgriff möglich
Reinvestition und ThesaurierungGewinne fließen in die Holding und werden von dort in neue Projekte, Beteiligungen oder Anlagen investiertPrivater Konsum aus Holding-Mitteln ist ohne Versteuerung nicht möglich; verdeckte Gewinnausschüttungen unbedingt vermeiden
Nachfolge- und GesellschafterstrukturKlare Anteilsverteilung auf Holding-Ebene; Co-Gründer oder Familienmitglieder lassen sich bündelnZusätzliche Vertrags- und Abstimmungskomplexität; Konflikte auf Holding-Ebene treffen alle Töchter

Nutze die Tabelle als Checkliste: Jeder Haken, der auf deine Situation zutrifft, schmälert den rechnerischen Vorteil aus den §-8b-Beispielen oben. Umgekehrt gilt: Je mehr der Voraussetzungen du dauerhaft erfüllst – Kapitalgesellschaften auf beiden Ebenen, thesaurierte Gewinne, ein klarer Verwendungszweck für das Geld in der Holding –, desto eher trägt die Struktur ihre Mehrkosten.

Das Grundmuster dahinter: Die Holding belohnt disziplinierte Reinvestition und langfristige Planung. Wer dagegen regelmäßig privat entnehmen will oder die doppelte Struktur nicht aktiv nutzt, zahlt am Ende drauf.

Wann sich eine Holding nicht lohnt

Die Holding ist ein Werkzeug für bestimmte Ziele – und in mindestens vier Konstellationen eher ein Klotz am Bein:

  • Die Gewinne sind (noch) klein. Die laufenden Mehrkosten für zweite Buchhaltung, zweiten Abschluss und höhere Steuerberatung übersteigen den Steuervorteil schnell. Eine feste Gewinnschwelle gibt es nicht: Rein rechnerisch kann sich die Konstruktion schon ab wenigen zehntausend Euro thesauriertem Jahresgewinn tragen; in der Beratungspraxis wird sie meist erst ab etwa 50.000 bis 100.000 € Jahresgewinn als sinnvoll eingestuft. Entscheidend ist weniger die absolute Zahl als deine Reinvestitionsquote und dein privater Kapitalbedarf.
  • Du entnimmst den Gewinn ohnehin vollständig privat. Dann bringt die Zwischenebene fast nichts: Die Ausschüttung von der Holding an dich wird regulär besteuert, der §-8b-Vorteil verpufft. Der Vorteil lebt davon, dass Geld im Gesellschaftsverbund bleibt und dort arbeitet.
  • Ein Exit steht in weniger als sieben Jahren an – und die GmbH existiert schon. Die nachträgliche Einbringung per Anteilstausch löst die siebenjährige Sperrfrist aus; ein Verkauf in diesem Fenster gefährdet die Steuerneutralität. In dem Fall kann es sinnvoller sein, den Exit erst abzuwickeln und die nächste Struktur danach sauber aufzusetzen.
  • Du hast schlicht keine zweite Ebene zu füllen. Ein Projekt, keine Beteiligungen, kein Exit-Plan, kein Vermögensaufbau in der Gesellschaft: Dann ist die doppelte Struktur Verwaltung ohne Gegenwert. In der frühen Phase ohne nennenswerte Umsätze gilt ohnehin: erst bauen, dann strukturieren.

Wichtig: Dieser Artikel ist ein redaktioneller Ratgeber und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob und wann sich eine Holding in deinem Fall lohnt, hängt von Faktoren ab, die nur im Einzelfall beurteilt werden können – lass die Entscheidung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen, bevor du Gesellschaftsverträge beurkunden lässt.

FAQ: Häufige Fragen zur Holding-Gründung

Ab welchem Gewinn lohnt sich eine Holding?

Es gibt keine verbindliche Grenze. Rein rechnerisch kann sich die Holding schon ab wenigen zehntausend Euro thesauriertem Jahresgewinn tragen; praxisnah wird sie meist ab rund 50.000 bis 100.000 € Jahresgewinn empfohlen. Ausschlaggebend sind zwei Fragen: Wie viel Gewinn lässt du im Unternehmen, und wie viel brauchst du privat? Wer einen großen Teil reinvestiert, profitiert deutlich früher als jemand, der alles ausschüttet.

Muss die Holding eine GmbH sein?

Nein – aber für die Steuervorteile nach § 8b KStG müssen Mutter und Tochter Kapitalgesellschaften sein. Die GmbH ist der Standard, weil sie Haftungsbeschränkung und überschaubare Kosten verbindet. Die UG (haftungsbeschränkt) ist als Einstiegsvariante möglich; AG oder SE sind für Startups unüblich. Eine Personengesellschaft als Holding bringt das Schachtelprivileg dagegen nicht mit.

Was sind die größten Holding-Steuervorteile?

Der zentrale Vorteil: Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne zwischen den Kapitalgesellschaften sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Auf einen Exit-Gewinn, der in der Holding verbleibt, fällt so effektiv nur rund 1,5 % Steuer an – im Privatbesitz läge die Belastung grob bei 25 bis 28 %. Der Effekt: Deutlich mehr Kapital steht für Reinvestitionen zur Verfügung.

Kann ich eine bestehende GmbH nachträglich in eine Holding einbringen?

Ja. Der übliche Weg ist der qualifizierte Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Du bringst deine GmbH-Anteile in die neue Holding ein und erhältst dafür Anteile an der Holding. Das ist grundsätzlich steuerneutral und kann bis zu acht Monate rückwirkend erfolgen. Beachte die siebenjährige Sperrfrist mit jährlicher Meldepflicht ans Finanzamt – ein vorzeitiger Verkauf gefährdet die Steuerneutralität. Ziehe für die Umsetzung unbedingt eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzu.

Wie ist eine Holding-Struktur typischerweise aufgebaut?

Im klassischen Gründer-Modell hältst du – gegebenenfalls gemeinsam mit Co-Gründern – die Anteile an der Holding-GmbH. Die Holding hält die Anteile an einer oder mehreren operativen GmbHs. Gewinnausschüttungen fließen von den Töchtern nach oben in die Holding; von dort werden neue Projekte oder Beteiligungen finanziert. Die Holding selbst betreibt kein Tagesgeschäft, sondern verwaltet die Beteiligungen und das Vermögen des Verbunds.

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