GbR oder OHG? Unterschied, Kernkriterien und wann der Wechsel automatisch passiert

Du hast mit einem oder mehreren Partnern ein Geschäft aufgebaut – aber führst du eigentlich eine GbR oder schon eine OHG? Der Unterschied zwischen einer GbR und einer OHG ist keine Formsache: Er entscheidet darüber, ob du ins Handelsregister musst, welche Buchführungspflichten auf dich zukommen und unter welchem Namen du auftreten darfst. Der Knackpunkt dabei: Der Wechsel von der GbR zur OHG passiert in vielen Fällen automatisch, ohne dass du es bewusst entscheidest. Dieser Artikel zeigt dir die Kernunterschiede, erklärt, ab wann deine GbR faktisch zur OHG wird, und hilft dir mit einer kurzen Entscheidungshilfe, deine Situation einzuordnen.
Was ist eine GbR? Was ist eine OHG?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Form der Personengesellschaft. Mindestens zwei Personen schließen sich per Gesellschaftsvertrag zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (§§ 705 ff. BGB). Der Vertrag ist formfrei – er kann schriftlich, mündlich oder sogar stillschweigend durch gemeinsames Handeln zustande kommen. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, ist die GbR ausdrücklich gesetzlich als rechtsfähig anerkannt: Sie kann unter eigenem Namen Verträge schließen, Rechte erwerben und vor Gericht klagen oder verklagt werden.
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist dagegen im Handelsgesetzbuch geregelt (§§ 105 ff. HGB). Sie ist eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt – also einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die OHG muss zwingend in Abteilung A des Handelsregisters eingetragen werden und tritt mit einer eingetragenen Firma auf.
Die wichtigsten Antworten in Kürze:
- Die GbR ist die einfachste Personengesellschaft: kein Handelsgewerbe, keine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister, Gründung ohne Formvorschriften.
- Die OHG betreibt ein Handelsgewerbe, muss ins Handelsregister eingetragen werden und kann eine eigene Firma führen.
- Gemeinsam ist beiden die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter – auch mit dem Privatvermögen.
- Der Wechsel von der GbR zur OHG passiert oft automatisch, sobald der Geschäftsbetrieb kaufmännisch organisiert sein muss.
- Seit dem MoPeG (1.1.2024) ist auch die GbR gesetzlich rechtsfähig und kann sich freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen (eGbR).
Die Rechtsgrundlagen beider Gesellschaftsformen im Überblick
Die GbR entsteht bereits, wenn sich zwei Personen auf einen gemeinsamen Zweck einigen und Beiträge dafür leisten – etwa zwei Entwickler, die gemeinsam an einer App arbeiten, oder drei Berater, die ein Büro teilen und Projekte gemeinsam abrechnen. Weil keine Registereintragung nötig ist, entstehen GbRs im Alltag häufig, ohne dass die Beteiligten das überhaupt bemerken. Typische Fälle sind Projektgesellschaften, Freiberufler-Teams, Immobilien-Pools oder die klassische Gründungsphase von Startups – etwa beim Bootstrapping ohne Fremdkapital –, bevor eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH gegründet wird.
Neu seit dem MoPeG ist das Gesellschaftsregister: Eine GbR kann sich freiwillig beim Amtsgericht eintragen lassen und führt dann die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Verpflichtend wird die Eintragung nur in bestimmten Konstellationen – etwa wenn die GbR eine Immobilie erwerben und ins Grundbuch eingetragen werden soll oder wenn sie als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft, etwa einer GmbH, auf der Gesellschafterliste erscheinen soll. Auch eine Umwandlung, etwa in eine GmbH, ist seit dem MoPeG für die rechtsfähige GbR ausdrücklich vorgesehen.
Die OHG setzt dagegen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb voraus. Ob ein solcher vorliegt, bestimmt sich nach § 1 HGB: Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang eine kaufmännische Organisation, liegt ein Handelsgewerbe vor. Die Gesellschaft muss dann von allen Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden; die Anmeldung erfolgt in der Praxis über einen Notar. Mit der Eintragung tritt die Gesellschaft unter ihrer Firma auf. Seit der Handelsrechtsreform darf das auch eine Fantasiefirma sein – der Name muss also nicht mehr die Gesellschafter enthalten, solange die Firma den Zusatz „OHG“ oder die ausgeschriebene Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ trägt.
Der eigentliche Unterschied liegt damit weniger in der Haftung – die ist bei beiden Formen gleich hart –, sondern im kaufmännischen Apparat: Registerpublizität, Firma, Buchführungspflichten und gesetzliche Sonderregeln für Kaufleute.
Kernunterschiede zwischen GbR und OHG auf einen Blick
Die folgende Tabelle stellt die zentralen Kriterien direkt gegenüber. Sie zeigt, woran du erkennst, welche Rechtsform deine Gesellschaft hat – und was das praktisch bedeutet.
| Kriterium | GbR | OHG |
|---|---|---|
| Handelsgewerbe | Betreibt kein Handelsgewerbe; geeignet für Kleingewerbe, Freiberufler, Projekte und die Gründungsphase | Betreibt ein Handelsgewerbe, also einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 HGB) |
| Rechtsgrundlage | §§ 705 ff. BGB; seit 1.1.2024 gesetzlich rechtsfähig (MoPeG) | §§ 105 ff. HGB |
| Handelsregister | Keine Eintragungspflicht; freiwillige Eintragung ins Gesellschaftsregister möglich (eGbR), Pflicht nur z. B. bei Immobilienerwerb oder Beteiligungen | Pflichteintragung in Abteilung A des Handelsregisters über den Notar |
| Haftung | Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch – auch mit dem Privatvermögen | Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch (§ 128 HGB) |
| Buchführung | In der Regel Einnahmenüberschussrechnung; Buchführungspflicht erst ab bestimmten Umsatz- oder Gewinngrenzen | Doppelte Buchführung mit Bilanzierung nach § 238 HGB |
| Name und Außenauftritt | Geschäftsbezeichnung frei wählbar, keine eingetragene Firma | Eingetragene Firma mit Zusatz „OHG“, Registerpublizität |
| Geschäftsführung | Im Zweifel gemeinschaftliche Geschäftsführung aller Gesellschafter (§ 709 BGB) | Im Zweifel ist jeder Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung befugt (§ 114 HGB) |
| Wettbewerbsverbot | Es gilt die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht | Gesetzliches Wettbewerbsverbot für Gesellschafter (§ 112 HGB) |
| Gewinnverteilung | Im Zweifel gleiche Anteile für alle Gesellschafter (§ 722 BGB) | Im Zweifel zunächst 4 Prozent auf den Kapitalanteil, Rest nach Köpfen (§ 121 HGB) |
Zwei Zeilen verdienen besondere Aufmerksamkeit: Bei der Haftung gibt es faktisch keinen Unterschied – in beiden Gesellschaften stehst du mit deinem gesamten Privatvermögen gerade. Die wirklichen Trennlinien verlaufen über das Kriterium Handelsgewerbe und die daraus folgenden Pflichten bei Register und Buchführung. Genau hier setzt auch der automatische Statuswechsel an, der im nächsten Abschnitt erklärt wird.

Wann wird eine GbR automatisch zur OHG?
Der Übergang von der GbR zur OHG ist kein Akt, den du beim Notar auslöst, sondern eine Folge deines tatsächlichen Geschäftsbetriebs. Nach herrschender Auffassung wird eine GbR kraft Gesetzes zur OHG, sobald ihr Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Mit diesem Moment entsteht zugleich die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert, dass das Registergericht Zwangsgeld gegen die Gesellschafter festsetzt.
Das Problem: Das Gesetz nennt keine feste Umsatz- oder Mitarbeitergrenze. Entscheidend ist das Gesamtbild des Unternehmens. Die Rechtsprechung gibt aber zumindest Anhaltspunkte. Das Oberlandesgericht München hat in zwei Urteilen vom 19. Januar 2022 (Aktenzeichen 7 U 2659/20 und 7 U 3250/20) entschieden, dass ein Jahresumsatz zwischen 100.000 und 163.000 Euro allein noch nicht ausreicht, um ein Handelsgewerbe anzunehmen. Ab einem Jahresumsatz von rund 250.000 Euro wird in der Praxis dagegen eher von einem kaufmännisch organisierten Betrieb ausgegangen – wobei auch das keine starre Grenze ist, sondern immer im Zusammenhang mit den weiteren Kriterien zu sehen ist.
Neben dem Umsatz ziehen Gerichte und Praxis regelmäßig diese Faktoren heran:
- Personal: Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter. Wer mehrere festangestellte Mitarbeiter beschäftigt und Arbeit delegieren muss, braucht eher kaufmännische Strukturen.
- Kapitalstruktur: Umfang des eingesetzten Kapitals, etwa größere Kreditlinien, Warenlager oder erhebliche Investitionen.
- Buchführung und Organisation: Eine bereits aufwendige kaufmännische Organisation spricht dafür, dass der Betrieb sie auch braucht.
- Werbung und Marktauftritt: Wer aktiv und breitwirksam wirbt und auf einem anonymen Markt agiert, handelt eher kaufmännisch.
- Kundenstruktur: Viele wechselnde Geschäftsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten deuten auf ein Handelsgewerbe hin; wenige stabile Beziehungen eher nicht.
Wichtig ist die Perspektive: Kein einzelnes Kriterium entscheidet allein. Ein Handwerksbetrieb mit 180.000 Euro Umsatz, vier Angestellten und einem Warenlager kann ein Handelsgewerbe sein, während ein Solo-Unternehmen mit ähnlichem Umsatz und wenigen Stammkunden noch als Kleingewerbe eingestuft werden kann. Im Zweifel prüfst du die Einordnung am besten mit einem Steuerberater oder Anwalt, bevor das Finanzamt oder das Registergericht die Frage für dich beantwortet.
Es gibt übrigens noch einen zweiten, weniger bekannten Entstehungsweg einer OHG: Tritt ein weiterer Gesellschafter ohne Haftungsbeschränkung in das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns ein, entsteht nach allgemeiner Auffassung kraft Gesetzes eine OHG – auch ohne Eintragung. Für Gründer im Team ist der automatische Statuswechsel durch Wachstum aber der deutlich häufigere Fall.
Haftung, Buchführung und Handelsregister im Detail
Die Tabelle zeigt die Unterschiede im Schnelldurchlauf. Für die Praxis lohnt ein genauerer Blick auf die drei Bereiche, die Gründer am stärksten betreffen.
Haftung: Bei beiden Formen haftest du mit allem
Bei der OHG haften die Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt, persönlich und als Gesamtschuldner (§ 128 HGB). Das bedeutet: Ein Gläubiger kann sich einen Gesellschafter aussuchen und von ihm die volle Forderung verlangen – bis hin zum Privatvermögen. Bestellt etwa ein Gesellschafter Ware für die Gesellschaft, kann der Lieferant bei einem Zahlungsausfall jeden einzelnen Gesellschafter auf den vollen Rechnungsbetrag in Anspruch nehmen – unabhängig davon, wer die Bestellung intern veranlasst hat. Bei der GbR ergibt sich dasselbe Ergebnis über die bürgerlich-rechtlichen Regeln (§§ 721, 426 BGB) und die Rechtsprechung zur Außenhaftung. Auch wer neu in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet grundsätzlich bereits für ältere Verbindlichkeiten – bei der OHG ausdrücklich nach § 130 HGB, bei der GbR seit dem MoPeG ebenfalls ausdrücklich nach § 721 BGB. Wer ausscheidet, haftet für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten noch fünf Jahre weiter – bei der OHG nach § 160 HGB, bei der GbR nach einer vergleichbaren gesetzlichen Nachhaftungsregel. Abweichungen davon können die Gesellschafter nur intern vereinbaren; gegenüber Gläubigern wirken solche Absprachen nicht ohne Weiteres. Wer die persönliche Haftung begrenzen will, muss über eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder UG nachdenken – nicht über eine der beiden Personengesellschaften.
Buchführung: EÜR bei der GbR, Bilanzierung bei der OHG
Als GbR ermittelst du deinen Gewinn in der Regel durch die vergleichsweise einfache Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Wie viel Umsatzsteuer du dabei auf deinen Rechnungen ausweisen musst, kalkulierst du am schnellsten mit einem Umsatzsteuer-Rechner. Erst wenn die gesetzlichen Grenzen des § 141 AO überschritten werden – mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Jahr – kann das Finanzamt die Buchführungspflicht anordnen. Die OHG ist dagegen als Kaufmann von Anfang an zur doppelten Buchführung mit Inventar und Bilanz verpflichtet (§ 238 HGB). Das ist einer der spürbarsten praktischen Unterschiede: Mit dem automatischen Statuswechsel zur OHG steigt der Aufwand für Buchhaltung und Abschluss deutlich – und er entsteht unabhängig davon, ob die Eintragung ins Handelsregister schon erfolgt ist. Viele Gesellschafter holen sich spätestens an diesem Punkt steuerliche Unterstützung ins Haus.
Handelsregister und Publizität: Sichtbar oder unsichtbar?
Die OHG ist mit ihrer Eintragung öffentlich sichtbar: Firma, Sitz und die Gesellschafter können von jedermann im Handelsregister eingesehen werden. Das schafft Vertrauen bei Banken und Geschäftspartnern, kostet aber Notar- und Registergebühren und macht die Gesellschafterstruktur transparent. Die GbR lebt dagegen weitgehend im Verborgenen – es gibt kein öffentliches Register, in dem sie zwingend erscheint. Wer das ändern will, kann seit 2024 die freiwillige Eintragung ins Gesellschaftsregister nutzen; die eGbR kombiniert die schlanke Gründung der GbR mit einem offiziellen Registerauftritt. Verpflichtend wird auch diese Eintragung erst, wenn die GbR ins Grundbuch oder in das Register einer anderen Gesellschaft eingetragen werden soll.
Beispiel aus der Gründungspraxis
Ein typischer Verlauf zeigt, warum der automatische Wechsel so oft überrascht: Zwei Gründer starten gemeinsam einen Handwerksbetrieb. Sie schließen einen einfachen Gesellschaftsvertrag, melden das Gewerbe an und ermitteln ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung. Als GbR brauchen sie weder Notar noch Handelsregister – die Gründung kostet praktisch nichts.
Im dritten Jahr läuft das Geschäft deutlich besser: Der Jahresumsatz bewegt sich auf die Marke von rund 250.000 Euro zu, das Duo stellt vier Gesellen und eine Bürokraft ein, kauft einen Transporter auf Kredit und hält ein kleines Materiallager. Dazu kommen Rahmenverträge mit mehreren gewerblichen Kunden und regelmäßige Online-Werbung, die laufend neue Aufträge bringt. Genau dieses Gesamtbild – Umsatzniveau, Personal, Fremdkapital, Lagerhaltung und ein breiter, wechselnder Kundenkreis – spricht dafür, dass der Betrieb eine kaufmännische Organisation erfordert.
Die Konsequenz: Die Gesellschaft ist zu diesem Zeitpunkt faktisch keine GbR mehr, sondern eine OHG – auch wenn niemand das beschlossen oder angemeldet hat. Damit besteht eine Eintragungspflicht ins Handelsregister, und für die Buchführung gelten die strengeren HGB-Regeln mit Bilanzierung. Wer den Statuswechsel erst bemerkt, wenn das Registergericht oder das Finanzamt nachfragt, muss unter Zeitdruck nachziehen, was längst fällig war. Die praktische Lehre: Prüfe bei wachsendem Umsatz, steigender Mitarbeiterzahl oder zunehmendem kaufmännischen Aufwand regelmäßig, ob dein Betrieb noch den Kriterien einer GbR entspricht – im Zweifel gemeinsam mit einem Steuerberater oder Anwalt. Wenn du in dieser Wachstumsphase außerdem wissen willst, was dein Unternehmen inzwischen wert ist, gibt dir ein Unternehmenswert-Rechner eine erste Orientierung.
Was gilt für dich? Kurze Entscheidungshilfe
Wenn du wissen willst, wo deine Gesellschaft steht, beantworte dir diese vier Fragen:
- Erfordert dein Geschäftsbetrieb eine kaufmännische Organisation – gemessen an Umsatz, Personal, Kapitaleinsatz, Werbung und Kundenstruktur?
- Liegt dein Jahresumsatz deutlich im sechsstelligen Bereich und nähert er sich der Größenordnung von rund 250.000 Euro, ab der die Praxis eher ein Handelsgewerbe annimmt?
- Bist du bereits im Handelsregister eingetragen oder wurdest du zur Anmeldung aufgefordert?
- Kannst du die Pflichten der doppelten Buchführung erfüllen – oder wäre das für dein Unternehmen aktuell überdimensioniert?
Beantwortest du die erste und zweite Frage mit Ja, führst du sehr wahrscheinlich bereits eine OHG – mit allen Pflichten, die daran hängen. Bleibt dein Betrieb unterhalb dieser Kriterien und braucht keine kaufmännische Organisation, bist du mit der GbR gut aufgestellt und sparst dir Register- und Bilanzierungsaufwand. Steht ein Wachstumsschub bevor, plane den Wechsel bei Register und Buchführung frühzeitig ein, statt auf Post vom Registergericht zu warten. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung: Die Abgrenzung ist im Einzelfall eine juristische Wertungsfrage. Bei konkreten Gründungs- oder Wachstumsplänen solltest du die Einordnung mit einem Anwalt oder Steuerberater klären.
Häufige Fragen zu GbR und OHG
Muss eine GbR ins Handelsregister?
Nein. Die GbR ist keine Handelsgesellschaft und wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Seit dem 1. Januar 2024 kann sie sich stattdessen freiwillig in das neue Gesellschaftsregister beim Amtsgericht eintragen lassen und trägt dann die Bezeichnung eGbR. Eine faktische Pflicht zur Eintragung entsteht nur in bestimmten Situationen – etwa beim Erwerb einer Immobilie mit Grundbucheintragung oder bei einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft. Die OHG dagegen muss zwingend ins Handelsregister eingetragen werden.
Was haftet bei GbR und OHG jeweils?
Bei beiden Gesellschaftsformen haften alle Gesellschafter unbeschränkt, persönlich und als Gesamtschuldner – das schließt das gesamte Privatvermögen ein. Der Unterschied liegt nur in der gesetzlichen Verankerung: Bei der OHG folgt die Haftung direkt aus § 128 HGB, bei der GbR aus den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere § 721 BGB. Auch neu eintretende Gesellschafter haften grundsätzlich für bereits bestehende Verbindlichkeiten. Wer die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken will, braucht eine Kapitalgesellschaft.
Brauchen GbR und OHG eine doppelte Buchführung?
Die OHG ja: Als Handelsgesellschaft ist sie nach § 238 HGB von Beginn an zur doppelten Buchführung mit Bilanz verpflichtet. Die GbR darf ihren Gewinn in der Regel per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Erst ab mehr als 800.000 Euro Jahresumsatz oder mehr als 80.000 Euro Jahresgewinn kann das Finanzamt auch einer GbR die Buchführungspflicht nach § 141 AO auferlegen. Wird die GbR automatisch zur OHG, gilt die HGB-Buchführungspflicht unabhängig von diesen Grenzen.
Kann eine OHG freiwillig zur GbR zurückwechseln?
Nur, wenn sich der Geschäftsbetrieb tatsächlich so weit verkleinert, dass er keine kaufmännische Organisation mehr erfordert – also objektiv wieder ein Kleingewerbe vorliegt. Die bloße Löschung der Firma im Handelsregister reicht nicht, solange die tatsächlichen Verhältnisse weiterhin ein Handelsgewerbe begründen. Umgekehrt schützt eine fehlende Löschung nicht vor den Pflichten der OHG. Weil an den Rückwechsel Fragen zu Haftung, Buchführung und laufenden Verträgen hängen, solltest du diesen Schritt nicht ohne anwaltliche und steuerliche Beratung gehen.
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