PartGmbB: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung einfach erklärt

Die PartGmbB – häufig auch PartG mbB geschrieben – ist die Kurzform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, einer Variante der Partnerschaftsgesellschaft für Freie Berufe. Ihr wichtigstes Merkmal: Für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung haftet nur das Gesellschaftsvermögen, das Privatvermögen der Partner bleibt geschützt. Voraussetzung dafür ist eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die PartGmbB ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft (PartG).
- Sie steht bislang nur Freien Berufen offen, deren Berufsrecht eine Pflichtversicherung für diese Gesellschaftsform regelt: Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Architekten und beratenden Ingenieuren.
- Die Haftungsbeschränkung gilt ausschließlich für Berufsfehler – für Miete, Gehälter oder Steuerschulden haften die Partner weiterhin persönlich.
- Die Rechtsform existiert seit 2013; ein Mindestkapital ist für die Gründung nicht erforderlich.
Du bist Freiberufler und willst dich mit Kollegen zusammenschließen, ohne bei einem Berufsfehler dein Privatvermögen zu riskieren? Genau für diesen Fall wurde die PartGmbB geschaffen. Hier erfährst du kompakt, für wen die Rechtsform gedacht ist, wie die Haftungsbeschränkung funktioniert und worin sie sich von der einfachen PartG unterscheidet.
Für wen ist die PartGmbB gedacht?
Die PartGmbB richtet sich an Angehörige Freier Berufe, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen wollen. Mindestens zwei Partner sind nötig – für Solo-Selbstständige kommt die Rechtsform ebenso wenig infrage wie für Gewerbetreibende. Eingeführt wurde sie im Jahr 2013: Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten – vor allem als deutsche Alternative zur Limited Liability Partnership, auf die viele Freiberufler zuvor ausgewichen waren, um ihre Haftung zu begrenzen.
Was genau als Freier Beruf gilt, regelt § 1 PartGG: Gemeint sind Berufe, die aufgrund besonderer fachlicher Qualifikation die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Leistungen höherer Art zum Inhalt haben. Das Gesetz listet dazu einen Katalog – von den Heilberufen über Rechtsanwälte und Steuerberater bis zu Architekten und Ingenieuren – und lässt auch ähnliche Berufe zu.
Entscheidend ist eine Einschränkung, die viele übersehen: Nicht jeder Freiberufler kann aktuell eine PartGmbB gründen. Zwar dürfen sich grundsätzlich alle Freien Berufe im Sinne des § 1 PartGG zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen – darunter auch Ärzte, Tierärzte oder Sachverständige. Die beschränkte Berufshaftung setzt aber voraus, dass das jeweilige Berufsrecht eine Pflichtversicherung für diese Gesellschaftsform regelt. Solche Regelungen existieren bislang nur für:
- Rechtsanwälte und Patentanwälte
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Architekten und beratende Ingenieure
Für alle anderen Freien Berufe bleibt vorerst nur die einfache PartG. Weitere Berufsgruppen können folgen, sobald ihre Berufsordnung eine entsprechende Versicherungspflicht vorsieht. Bist du etwa als Arzt oder in einem anderen freien Beruf ohne solche Regelung tätig, musst du dich derzeit nach Alternativen umsehen.
Wie funktioniert die Haftungsbeschränkung bei Berufsfehlern?
Der Kern der PartGmbB steckt in § 8 Abs. 4 PartGG: Für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen – sofern die Partnerschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Eine persönliche Haftung der einzelnen Partner ist bei diesen Berufsfehlern ausgeschlossen.
Ein Beispiel macht das greifbar: Ein Steuerberater deiner Partnerschaft verschätzt sich bei einer Bilanzierung, dem Mandanten entsteht ein hoher finanzieller Schaden. Bei einer einfachen PartG müsste der handelnde Partner dafür auch mit seinem Privatvermögen geradestehen. In der PartGmbB springt dagegen die Berufshaftpflichtversicherung ein, und darüber hinaus haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Das Privatvermögen aller Partner – auch das des Fehlerverursachers – bleibt unangetastet.
Welche Berufsfehler typischerweise vorkommen, hängt von der Berufsgruppe ab: Bei Rechtsanwälten sind es etwa versäumte Fristen oder fehlerhafte Vertragsgestaltungen, bei Steuerberatern Fehler in der Steuererklärung, bei Wirtschaftsprüfern ein mangelhaft geprüfter Jahresabschluss und bei Architekten oder Ingenieuren Planungs- und Bauüberwachungsfehler. In all diesen Konstellationen funktioniert die Haftungsbeschränkung gleich: Versicherung und Gesellschaftsvermögen tragen das Risiko, die privaten Konten und Immobilien der Partner bleiben außen vor.
Die Grenzen der Haftungsbeschränkung
Die Beschränkung deckt nur Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung ab. Für alle sonstigen Verbindlichkeiten haften die Partner weiterhin persönlich und unbeschränkt, typischerweise für:
- Miete und Nebenkosten der Kanzlei- oder Büroräume
- Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge der Angestellten
- Steuerschulden und Darlehensverbindlichkeiten
- Honorarforderungen von Subunternehmern
Hinzu kommen sogenannte deliktische Ansprüche: Wer etwa fahrlässig fremdes Eigentum beschädigt oder Verkehrssicherungspflichten verletzt, kann als handelnder Partner direkt in Anspruch genommen werden. Solche Fälle sind allerdings häufig über die Berufshaftpflichtversicherung mit abgedeckt. Von einer GmbH unterscheidet sich die PartGmbB damit deutlich: Die GmbH beschränkt die Haftung grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten, die PartGmbB nur für das Berufsrisiko.
Die Rolle der Berufshaftpflichtversicherung
Ohne Versicherung keine Haftungsbeschränkung – so einfach lässt sich die Mechanik zusammenfassen. Der Nachweis der Berufshaftpflicht muss bereits der Anmeldung zum Partnerschaftsregister beiliegen, und der Schutz muss während der gesamten Existenz der Gesellschaft aufrechterhalten werden. Entsteht eine Versicherungslücke, droht im Schadensfall die persönliche Haftung.
Die Mindestversicherungssummen regeln die jeweiligen Berufsgesetze:
- Rechtsanwälte und Patentanwälte: 2,5 Millionen Euro je Versicherungsfall (§ 51a BRAO)
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Auch hier schreiben die Berufsgesetze – das Steuerberatungsgesetz beziehungsweise die Wirtschaftsprüferordnung – Mindestsummen je Versicherungsfall vor, die für Partnerschaften oberhalb der Sätze für Einzelpraxen liegen.
- Architekten und beratende Ingenieure: Die Summen legen die Landesgesetze fest; häufig steigt die erforderliche Deckung mit der Zahl der Partner.
Wichtig ist, dass die Police die gesamte tatsächlich erbrachte Leistung der Gesellschaft abdeckt. Und noch ein formales Detail: Damit die Haftungsbeschränkung wirkt, muss der Name der Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ tragen.
PartG vs. PartGmbB – der Unterschied auf einen Blick
Der Unterschied in einem Satz: Bei der einfachen Partnerschaftsgesellschaft haftet der handelnde Partner für Berufsfehler zusätzlich mit seinem Privatvermögen, bei der PartGmbB haftet ausschließlich die Gesellschaft – vorausgesetzt, die Pflichtversicherung besteht.
Rechtlich ist die PartGmbB keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der PartG. Für Gründung, Partnerschaftsvertrag, Register und steuerliche Behandlung gelten deshalb dieselben Regeln. Beide Gesellschaften sind Personengesellschaften, steuerlich transparent und – solange ausschließlich freiberuflich gearbeitet wird – von der Gewerbesteuer befreit. Der einzige, aber gewichtige Unterschied liegt in der Haftung für Berufsfehler:
- PartG: Der Partner, der den Fehler gemacht hat, haftet dafür auch persönlich. Das Privatvermögen der übrigen Partner bleibt geschützt, sofern sie an der Auftragsbearbeitung nicht beteiligt waren.
- PartGmbB: Bei Berufsfehlern gibt es überhaupt keine persönliche Haftung. Das Privatvermögen aller Partner ist geschützt, die Haftung läuft über die Berufshaftpflichtversicherung und das Gesellschaftsvermögen.
Die folgende Infografik stellt beide Haftungsmodelle noch einmal visuell gegenüber und zeigt, wer in welcher Konstellation mit welchem Vermögen haftet.

Ein praktischer Punkt, den viele übersehen: Wenn du bereits in einer einfachen PartG arbeitest, musst du nicht neu gründen, um den Haftungsschutz zu nutzen. Ihr könnt eure bestehende Partnerschaft nachträglich zur PartGmbB machen, indem ihr den Namen um den Zusatz „mbB“ ergänzt, die Pflichtversicherung abschließt und die Änderung notariell beglaubigt zum Partnerschaftsregister anmeldet. Die Haftungsbeschränkung greift dann allerdings erst ab der Eintragung – für Verbindlichkeiten, die vorher entstanden sind, bleibt es bei der persönlichen Haftung des handelnden Partners.
Häufige Fragen zur PartGmbB (FAQ)
Wer darf eine PartGmbB gründen?
Mindestens zwei Angehörige Freier Berufe, deren Berufsrecht eine Pflichtversicherung für diese Gesellschaftsform vorsieht. Das sind derzeit Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und beratende Ingenieure. Gewerbetreibende können keine PartGmbB gründen, und auch Freiberufler anderer Fachrichtungen müssen warten, bis ihr Berufsrecht eine entsprechende Regelung enthält.
Wie hoch muss die Berufshaftpflicht bei der PartGmbB sein?
Die Mindestversicherungssummen stehen in den jeweiligen Berufsgesetzen. Rechtsanwälte und Patentanwälte benötigen 2,5 Millionen Euro je Versicherungsfall. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten Mindestsummen nach dem Steuerberatungsgesetz beziehungsweise der Wirtschaftsprüferordnung, und bei Architekten sowie beratenden Ingenieuren legen die Landesgesetze die erforderliche Deckung fest.
Haftet ein Partner bei der PartGmbB noch persönlich?
Für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung nicht – hier haftet nur das Gesellschaftsvermögen, sofern die Pflichtversicherung besteht. Persönlich haften die Partner aber weiterhin für alle anderen Verbindlichkeiten, etwa aus Mietverträgen, Gehältern oder Steuerschulden. Auch deliktische Ansprüche können den handelnden Partner direkt treffen.
Ist für die PartGmbB ein Mindestkapital nötig?
Nein. Anders als bei der GmbH schreibt das Gesetz kein Mindestkapital vor; die Einlagen vereinbaren die Partner frei im Partnerschaftsvertrag. Die eigentliche finanzielle Hürde ist die Berufshaftpflichtversicherung mit den gesetzlichen Mindestsummen, deren Beiträge je nach Beruf und Partnerzahl deutlich zu Buche schlagen können.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob die PartGmbB in deinem Fall die passende Rechtsform ist und welche Versicherungsdetails zu beachten sind, besprichst du am besten mit einem Anwalt oder Steuerberater deines Vertrauens.
Weitere Artikel

Vermögensverwaltende GmbH: Definition, Funktionsweise und für wen sie sich lohnt
Was ist eine vermögensverwaltende GmbH, wie funktioniert die Besteuerung und für wen lohnt sich das Modell? Mit Rechenbeispiel und FAQ.

Inkubator vs. Accelerator: Unterschiede, Programme und Equity im Vergleich
Was ist ein Inkubator? Erfahre den Unterschied zum Accelerator, lerne bekannte deutsche Programme kennen und finde das passende Format für dein Startup.

Holding: Definition, Struktur und Vorteile für Gründer
Was ist eine Holding? Erfahre, wie die Mutter-Tochter-Struktur funktioniert, welche Vorteile sie bietet und wann sich eine Holding-GmbH lohnt.