OHG-Haftung: So haften Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft

Bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner – also mit ihrem gesamten Privatvermögen. Rechtsgrundlage sind §§ 126 und 128 HGB. Ein Gläubiger kann sich dabei einen einzelnen Gesellschafter heraussuchen und von ihm den vollen Betrag verlangen.
Das Wichtigste zur OHG-Haftung in Kürze:
- Persönlich und unbeschränkt: Jeder Gesellschafter steht mit seinem kompletten Privatvermögen ein, eine Obergrenze gibt es nicht.
- Gesamtschuldnerisch: Der Gläubiger darf jeden Gesellschafter auf die volle Summe in Anspruch nehmen, muss aber nur einmal befriedigt werden.
- Ausgleich im Innenverhältnis: Wer mehr gezahlt hat, kann sich den überschießenden Teil von den Mitgesellschaftern zurückholen.
- Neue Gesellschafter haften ab ihrem Eintritt auch für Altschulden der Gesellschaft (§ 130 HGB).
- Ausgeschiedene Gesellschafter haften für alte Verbindlichkeiten noch bis zu fünf Jahre weiter (§ 137 HGB).
Die OHG ist eine klassische Rechtsform für Kaufleute, die gemeinsam ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma betreiben wollen (§ 105 HGB). Mindestens zwei Gesellschafter sind nötig, ein festes Mindestkapital schreibt das Gesetz nicht vor. Genau das macht die OHG für Gründer attraktiv, die schnell und ohne großen Kapitalaufwand gemeinsam starten wollen – etwa im Handel, im Handwerk oder bei Dienstleistungen.
Der Preis für diese Flexibilität ist die Haftung. Anders als bei GmbH oder UG gibt es keine wirksame Trennung zwischen Firmen- und Privatvermögen: Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Begleichung der Schulden nicht aus, musst du als Gesellschafter mit deinem Privatvermögen einspringen. Dieser Artikel erklärt deshalb Schritt für Schritt, wie die OHG-Haftung nach außen und nach innen funktioniert, was im Ernstfall mit deinem Privatvermögen passiert und worauf du beim Eintritt in eine bestehende OHG sowie beim Ausscheiden achten musst.
Was bedeutet die OHG-Haftung konkret?
Die gesetzliche Grundlage bildet § 126 HGB zusammen mit § 128 HGB. § 126 Abs. 1 HGB bestimmt, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften. Absatz 2 ergänzt: Eine Vereinbarung, die diese Haftung einschränkt oder ausschließt, ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Haftung tritt also automatisch mit der Gesellschafterstellung ein – sie lässt sich im Gesellschaftsvertrag nach außen nicht wegverhandeln.
Drei Merkmale prägen die OHG-Haftung:
- Persönlich: Du haftest als Gesellschafter selbst, mit dir als Person. Der Gläubiger kann dich direkt in Anspruch nehmen und muss sich nicht mit der Gesellschaft als Organisation begnügen.
- Unbeschränkt: Die Haftung ist weder auf deine Einlage noch auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Sie erfasst dein gesamtes Privatvermögen, vom Girokonto über Wertpapiere bis zur Immobilie.
- Gesamtschuldnerisch: Jeder Gesellschafter schuldet dem Gläubiger rechnerisch die ganze Forderung. Der Gläubiger sucht sich aus, wen er in Anspruch nimmt; gezahlt werden muss die Schuld aber nur einmal.
Hinzu kommen zwei Eigenschaften, die in der Praxis oft übersehen werden. Die Haftung ist unmittelbar: Der Gläubiger muss nicht zuerst erfolglos gegen die Gesellschaft vorgehen, sondern kann den Gesellschafter sofort belangen. Und sie ist akzessorisch: Sie setzt eine wirksam begründete Verbindlichkeit der OHG voraus. Ohne Gesellschaftsschuld gibt es keine Gesellschafterhaftung – gibt es beispielsweise wirksame Einwendungen gegen die Forderung selbst, kann sich auch der Gesellschafter darauf berufen.
Das Gesamtschuldner-Prinzip selbst ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 421 ff. BGB): Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern; bis die Schuld vollständig bezahlt ist, bleiben alle verpflichtet. Zahlt ein Gesellschafter, wirkt das auch für die übrigen (§ 422 BGB): Gegenüber dem Gläubiger ist die Schuld damit erledigt; der Ausgleich findet nur noch intern zwischen den Gesellschaftern statt.
Was gehört zum haftenden Privatvermögen – und was bleibt geschützt?
Unbeschränkte Haftung klingt absolut, doch in der Vollstreckung gelten gesetzliche Schutzgrenzen. Erreicht werden kann praktisch dein gesamtes verwertbares Vermögen: Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Wertpapiere und Fonds, Fahrzeuge, Wertgegenstände, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen. Auch künftiges Einkommen ist erreichbar, etwa durch die Pfändung von Lohn oder Gehalt.
Geschützt ist dagegen dein Existenzminimum. Die Zivilprozessordnung erklärt bestimmte Gegenstände für unpfändbar (§ 811 ZPO), etwa persönliche Gebrauchsgegenstände und den Hausrat, den du für ein bescheidenes Leben brauchst. Beim Einkommen gelten Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO): Ein gesetzlich festgelegter Grundbetrag bleibt dir in jedem Fall; er steigt mit der Zahl deiner Unterhaltspflichten und wird regelmäßig angepasst. Unbeschränkte Haftung bedeutet also nicht, dass du mittellos dastehst – aber alles oberhalb dieser Schutzgrenzen ist für Gläubiger der OHG greifbar.
Was bedeutet OHG-Haftung im Innen- und Außenverhältnis?
Für die Praxis ist die Unterscheidung zwischen zwei Ebenen entscheidend: dem Verhältnis zu den Gläubigern (Außenverhältnis) und dem Verhältnis der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis).
Im Außenverhältnis steht der Gläubiger im Mittelpunkt. Er darf frei wählen, wen er in Anspruch nimmt: die Gesellschaft, einen einzelnen Gesellschafter, mehrere nacheinander oder alle gleichzeitig – bis seine Forderung vollständig beglichen ist. In der Praxis gehen Gläubiger meist zuerst auf den Gesellschafter zu, bei dem etwas zu holen ist, also auf den finanzkräftigsten oder am leichtesten erreichbaren. Dass du im Gesellschaftsvertrag nur einen kleinen Anteil hältst, interessiert den Gläubiger dabei nicht.
Im Innenverhältnis findet der Ausgleich statt. Wer über seinen Anteil hinaus gezahlt hat, kann von den übrigen Gesellschaftern Erstattung verlangen. Maßgeblich ist zuerst der Gesellschaftsvertrag; fehlt dort eine Regelung, gilt die gesetzliche Beteiligung. Sind drei Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt, trägt wirtschaftlich jeder ein Drittel – unabhängig davon, wen der Gläubiger zuerst zur Kasse gebeten hat.
Zwei Punkte solltest du dabei im Blick behalten. Erstens wirken Vereinbarungen über die Haftungsverteilung ausschließlich im Innenverhältnis; gegenüber Gläubigern ändern sie nichts. Zweitens setzt dein Ausgleichsanspruch voraus, dass die Mitgesellschafter tatsächlich zahlen können. Ist einer von ihnen mittellos, wirst du seinen Anteil praktisch kaum eintreiben können, obwohl er dir das Geld formal schuldet.
Beispiel: Wenn ein Gesellschafter mit dem Privatvermögen haftet
Ein Rechenbeispiel macht die Mechanik greifbar. Stell dir eine OHG mit drei Gesellschaftern vor – Anna, Mark und Jonas –, die zu gleichen Teilen beteiligt sind. Die Gesellschaft hat Waren im Wert von 120.000 Euro eingekauft, kann die Lieferantenrechnung aber nicht mehr bezahlen, weil ein Großkunde seinerseits nicht gezahlt hat und das Konto der OHG leer ist.
Der Lieferant prüft seine Optionen und stellt fest: Anna ist am vermögendsten, sie besitzt Ersparnisse und eine Eigentumswohnung. Weil die Gesellschafter als Gesamtschuldner haften, fordert er die vollen 120.000 Euro ausgerechnet von ihr. Anna kann sich nicht darauf berufen, dass ihr nur ein Drittel der OHG gehört oder dass die anderen genauso verantwortlich sind. Im Außenverhältnis schuldet sie den vollen Betrag.
Für Anna wird es konkret: Zuerst fließen ihre Ersparnisse an den Gläubiger. Reichen sie nicht aus, muss sie weiteres Vermögen verwerten – im schlimmsten Fall reicht die Zwangsvollstreckung bis in die private Immobilie. Genau das bedeutet unbeschränkte Haftung im Alltag: Das private Finanzpolster ist der Sicherungsrahmen für die Geschäftsschulden.
Anschließend beginnt der Innenausgleich: Anna kann von Mark und Jonas jeweils 40.000 Euro zurückfordern, weil wirtschaftlich jeder ein Drittel trägt. Bekommt sie von Mark nichts, weil er mittellos ist, bleibt ein Teil dieses Ausfalls praktisch an ihr hängen – der Ausgleich funktioniert nur so gut, wie die Mitgesellschafter leistungsfähig sind.
Die Haftungskette läuft dabei immer nach demselben Muster ab:
- Die OHG begründet eine Verbindlichkeit, etwa eine Lieferantenrechnung.
- Der Gläubiger wählt einen Gesellschafter aus, den er in Anspruch nimmt.
- Dieser Gesellschafter zahlt die volle Summe – nötigenfalls aus dem Privatvermögen.
- Der zahlende Gesellschafter holt sich im Innenverhältnis Ausgleich bei den Mitgesellschaftern.
Dieses Beispiel zeigt: Das Haftungsrisiko der OHG ist kein theoretischer Nebenpunkt, sondern entscheidet darüber, ob deine private Existenz gefährdet ist, wenn das gemeinsame Geschäft schwierig wird.
Haftung bei neu eintretenden Gesellschaftern
Der Eintritt in eine bestehende OHG kommt häufiger vor, als viele denken – etwa wenn ein Gründer später einen Partner aufnimmt oder ein Nachfolger ins Familienunternehmen einsteigt. Die Regel dazu steht in § 130 HGB: Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet wie die übrigen Gesellschafter auch für die Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden.
Für dich heißt das: Mit dem Eintritt übernimmst du automatisch das volle Haftungsrisiko für alle Altlasten der OHG – persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Es spielt dabei keine Rolle, ob du von diesen Schulden wusstest oder ob die Firma der Gesellschaft zwischenzeitlich geändert wurde.
Vereinbarungen, die dich gegenüber Gläubigern von der Haftung für Altschulden freistellen, sind unwirksam. Was funktioniert, ist eine Freistellung im Innenverhältnis: Die Altgesellschafter können dir vertraglich zusichern, dich schadlos zu halten, falls ein Gläubiger dich wegen alter Verbindlichkeiten in Anspruch nimmt. Zahlen musst du gegenüber dem Gläubiger aber trotzdem erst einmal selbst – dein Freistellungsanspruch richtet sich dann gegen die anderen Gesellschafter.
Praktischer Rat: Bevor du in eine OHG eintrittst, prüfe die Bilanzen, offenen Rechnungen, Kredite und laufenden Verträge gründlich. Alles, was du nicht kennst, kann dich später teuer zu stehen kommen.
Haftung bei ausscheidenden Gesellschaftern: die Nachhaftung
Auch wer die OHG verlässt, ist das Thema Haftung nicht sofort los. § 137 HGB regelt die sogenannte Nachhaftung: Für Verbindlichkeiten, die bis zu deinem Ausscheiden begründet wurden, haftest du weiter – persönlich und unbeschränkt. Für Schulden, die die Gesellschaft erst nach deinem Ausscheiden eingeht, haftest du dagegen nicht mehr.
Die gute Nachricht: Diese Nachhaftung ist befristet. Sie erlischt grundsätzlich fünf Jahre nach der Eintragung der Beendigung deines Gesellschaftsverhältnisses in das Handelsregister. Genau hier liegt ein verbreiteter Irrtum: Viele gehen davon aus, die Fünf-Jahres-Frist laufe bereits ab dem tatsächlichen Austrittsdatum, etwa dem Ende des Kündigungsverhältnisses. Maßgeblich ist jedoch die Eintragung im Handelsregister. Kennt der Gläubiger dein Ausscheiden bereits, kann die Frist ab dieser Kenntnis laufen.
Ein Beispiel: Du scheidest zum 31. Dezember aus der OHG aus, die Eintragung ins Handelsregister erfolgt aber erst im folgenden Juni. Dann beginnt die Fünf-Jahres-Frist erst im Juni, nicht an Silvester. Jede Verzögerung bei der Anmeldung verlängert also dein persönliches Haftungsrisiko.
Daraus folgen drei praktische Konsequenzen: Sorge beim Ausscheiden dafür, dass die Beendigung deines Gesellschaftsverhältnisses unverzüglich zur Eintragung angemeldet wird. Informiere wichtige Gläubiger über dein Ausscheiden, damit die Frist möglichst früh zu laufen beginnt. Und beachte: Macht ein Gläubiger seinen Anspruch innerhalb der Frist gerichtlich geltend oder wird der Anspruch anerkannt, kann die Haftung über die fünf Jahre hinaus bestehen bleiben. Gerichtlich geltend macht der Gläubiger seinen Anspruch zum Beispiel durch Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheids – eine bloße schriftliche Mahnung oder Zahlungsaufforderung genügt dafür nicht.
Haftungsfragen und Regelungen bei der OHG im Überblick
Die wichtigsten Haftungsfragen und ihre gesetzlichen Antworten fasst diese Tabelle zusammen:
| Haftungsfrage | Regelung bei der OHG |
|---|---|
| Wer haftet? | Alle Gesellschafter persönlich, neben der Gesellschaft selbst |
| In welchem Umfang? | Unbeschränkt, mit dem gesamten Privatvermögen |
| Wie haften die Gesellschafter? | Als Gesamtschuldner: Der Gläubiger kann jeden für die volle Summe in Anspruch nehmen (§§ 126, 128 HGB) |
| Was gilt im Innenverhältnis? | Ausgleich unter den Gesellschaftern nach Gesellschaftsvertrag oder Beteiligungsquote |
| Haften neue Gesellschafter für Altschulden? | Ja, in vollem Umfang (§ 130 HGB) |
| Wie lange haften ausgeschiedene Gesellschafter? | Für Altverbindlichkeiten bis zu fünf Jahre nach Eintragung des Ausscheidens (§ 137 HGB) |
| Ist eine vertragliche Haftungsbegrenzung möglich? | Nur im Innenverhältnis wirksam; gegenüber Gläubigern unwirksam (§ 126 Abs. 2 HGB) |
Über alle Zeilen hinweg bleibt das Muster dasselbe: Nach außen trägst du als Gesellschafter das volle Risiko; gestalten kannst du die Lastenverteilung nur im Innenverhältnis. Wer das Haftungsrisiko grundsätzlich begrenzen will, muss eine andere Rechtsform wählen.

FAQ zur OHG-Haftung
Haftest du bei einer OHG mit dem Privatvermögen?
Ja. Die Haftung der Gesellschafter ist unbeschränkt und erfasst das gesamte Privatvermögen – vom Bankguthaben über Wertpapiere bis zu Immobilien. Eine Begrenzung auf die Einlage wie bei der GmbH gibt es bei der OHG nicht. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Begleichung einer Schuld nicht aus, muss der in Anspruch genommene Gesellschafter mit privatem Vermögen einspringen.
Wie lange haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter noch?
Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet nur noch für Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind. Diese Nachhaftung erlischt grundsätzlich fünf Jahre nach der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister. Wichtig ist der Fristbeginn: Entscheidend ist die Eintragung beziehungsweise die Kenntnis des Gläubigers, das reine Austrittsdatum reicht nicht. Wird ein Anspruch innerhalb der Frist gerichtlich geltend gemacht oder anerkannt, kann die Haftung länger bestehen bleiben.
Haftet ein neuer Gesellschafter für Altschulden?
Ja. Nach § 130 HGB haftet, wer in eine bestehende OHG eintritt, auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden – persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Eine vertragliche Freistellung von Altlasten wirkt nur im Innenverhältnis gegenüber den Altgesellschaftern, nicht gegenüber Gläubigern. Vor einem Eintritt solltest du die Finanzlage der Gesellschaft deshalb sorgfältig prüfen.
Kannst du die Haftung bei einer OHG begrenzen?
Im Außenverhältnis nicht. Nach § 126 Abs. 2 HGB ist eine Vereinbarung, die die Haftung der Gesellschafter einschränkt, Dritten gegenüber unwirksam. Gestalten kannst du nur die interne Lastenverteilung, etwa über Ausgleichs- und Freistellungsregeln im Gesellschaftsvertrag. Wer das persönliche Risiko grundsätzlich beschränken will, muss eine andere Rechtsform wählen – etwa eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH. Welche Lösung im Einzelfall passt, klärst du am besten mit einem Anwalt oder Steuerberater.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenverhältnis bei der OHG?
Das Außenverhältnis beschreibt das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Gläubigern: Jeder Gesellschafter haftet hier für die volle Forderung, der Gläubiger sucht sich aus, wen er belangt. Das Innenverhältnis betrifft die Gesellschafter untereinander: Wer über seinen Anteil hinaus gezahlt hat, kann von den anderen Ausgleich verlangen – nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags oder der gesetzlichen Beteiligungsquote.
Wann du anwaltlichen Rat einholen solltest
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Wie die OHG-Haftung dich konkret trifft, hängt vom Gesellschaftsvertrag, der aktuellen Schuldensituation und deinen persönlichen Verhältnissen ab. Anwaltliche Beratung ist besonders dann sinnvoll, wenn du einen Gesellschaftsvertrag gestalten willst, ein Eintritt oder Austritt konkret bevorsteht, ein Gläubiger bereits Forderungen gegen dich geltend macht oder du die OHG mit anderen Rechtsformen vergleichst. Bei steuerlichen Fragen ist zusätzlich ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner. Wer sich gerade mit der Wahl der Rechtsform beschäftigt, sollte die Haftungsfrage in jedem Fall ganz oben auf die Prüfliste setzen – sie ist oft der entscheidende Unterschied zwischen OHG, KG und Kapitalgesellschaft.
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